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Alte PV-Leistungsbegrenzung aufheben: Vorgaben prüfen

09.10.2026

Ob eine alte 70-Prozent-Begrenzung entfallen kann, hängt von Anlagenleistung und Übergangsrecht ab. Die gesetzliche Entlastung war an eine zeitliche Grenze gebunden; eine beabsichtigte Änderung ist dem Netzbetreiber vorab mitzuteilen. Auch die installierte Leistung ist nicht mit der Wechselrichterleistung gleichzusetzen.

Erst feststellen, welche Begrenzung gemeint ist

Bei älteren Dachanlagen meint „70 Prozent“ meist eine maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt. Das ist nicht dasselbe wie eine Drosselung der gesamten Solarproduktion: Eigenverbrauch kann weiterhin stattfinden, während die Netzeinspeisung gedeckelt ist. Entscheidend ist, welche Pflicht und welche technische Lösung bei der konkreten Anlage tatsächlich umgesetzt wurden – etwa eine Wechselrichterkonfiguration oder eine separate Regelung. Das EEG hat die Regeln geändert. § 9 nennt für bestimmte Anlagen mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag eine 60-Prozent-Grenze; die gesetzliche Pflicht hängt von Leistungsklasse und Voraussetzungen ab. Die alte 70-Prozent-Einstellung ist daher nicht ohne Weiteres mit der heutigen Regel gleichzusetzen. [§ 9 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html)

Die Übergangsregel ist eng begrenzt

Eine besondere Entlastung enthält § 100 Absatz 3a EEG: Sie erfasste Solaranlagen bis einschließlich 7 kW, wenn die Aufhebung vor dem 25. Februar 2025 erfolgte. Gemeint sind Anlagen, die nach älteren EEG-Regeln entweder fernsteuerbar sein mussten oder deren Einspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden musste. Das ist keine allgemeine Erlaubnis, jede ältere Drosselung eigenmächtig zu entfernen. Die zeitliche Bedingung ist entscheidend: Wer die Begrenzung erst jetzt ändern möchte, sollte nicht unterstellen, dass die damalige Übergangsausnahme automatisch greift. Außerdem lässt § 100 Absatz 3a andere Anforderungen unberührt. [Übergangsbestimmungen des EEG, § 100](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html)

Vor einem Eingriff Anlagenleistung und Unterlagen prüfen

Sammeln Sie vor einem Änderungsauftrag Inbetriebnahme- und Registrierungsdaten, das Inbetriebnahmeprotokoll, die Netzanschlussunterlagen sowie Angaben zu Modulen, Wechselrichter und Steuertechnik. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass für die EEG-installierte Leistung einer Solaranlage nicht die Wechselrichterleistung maßgeblich ist. Ein kleiner dimensionierter Wechselrichter belegt deshalb nicht, dass die Anlage unter einer gesetzlichen Leistungsschwelle liegt. Die Behörde verweist als typische Fundstellen auf Typenschild oder Herstellerbescheinigung. Bei mehreren Modulfeldern, späteren Erweiterungen oder geänderten Betriebsmodi kommt es auf den konkreten Anlagenzuschnitt und die anzuwendende gesetzliche Zuordnung an. Lassen Sie die installierte Leistung nachvollziehbar ermitteln, statt nur eine momentane Leistungsanzeige heranzuziehen. [Bundesnetzagentur: Weitere Fragen zu Solar- und EE-Anlagen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/weitereFragen_table.html)

Netzbetreiber vorab einbeziehen

Wenn die gesetzliche Pflicht entfallen ist, heißt das nicht, dass jede bestehende Netzanschlusskonfiguration ohne Abstimmung geändert werden sollte. § 100 verweist für das Beenden der alten Begrenzung oder einer vorhandenen Fernsteuerung auf § 8 und verlangt insbesondere, dem Netzbetreiber das Begehren vorher mitzuteilen. Eine sachgerechte Anfrage benennt Anlagenkennung, bisherigen Begrenzungswert, geplante technische Änderung und ermittelte installierte Leistung. Bewahren Sie Mitteilung und Antwort zusammen mit dem Änderungsprotokoll auf. Die Vorschrift benennt die Vorab-Mitteilung, aber keine pauschale technische Freigabe für jede Anlage. Ein vereinbartes Einspeiselimit oder eine netzbetreiberspezifische Anschlussvorgabe kann unabhängig von der alten 70-Prozent-Pflicht relevant sein. Klären Sie daher, ob neben der EEG-Pflicht noch eine eigenständige Anschlussbedingung besteht. [§ 100 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html)

Änderung dokumentieren und Wirkung realistisch einordnen

Nach geklärter Einordnung sollte eine Elektrofachkraft die Einstellung ändern und den neuen Zustand dokumentieren. Sinnvoll sind ein Vorher-Nachher-Protokoll, Datum und geänderte Parameter. Eine Aufhebung kann die mögliche Einspeisespitze erhöhen; sie garantiert aber weder eine bestimmte zusätzliche Jahresproduktion noch einen finanziellen Mehrertrag. Wetter, Ausrichtung, Eigenverbrauch, Wechselrichterdimensionierung und tatsächliche Leistungsspitzen beeinflussen das Ergebnis. Bei Anlagen in anderen gesetzlichen Leistungsklassen oder mit späteren Erweiterungen reicht die alte 70-Prozent-Auslegung nicht aus. § 9 enthält eigene technische Pflichten, darunter unter bestimmten Bedingungen eine 60-Prozent-Begrenzung. Im Zweifel sollte der Netzbetreiber die Zuordnung schriftlich bestätigen, bevor Hardware oder Software geändert wird.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesnetzagentur