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Balkonkraftwerk und Haus-PV im Mehrfamilienhaus: So funktioniert das Nebeneinander

09.10.2026

Ein Balkonkraftwerk und eine Dachanlage können in einem Mehrfamilienhaus nebeneinander bestehen. Entscheidend ist, welche Wohnung oder Anlage über welchen Zähler einspeist und ob Dachstrom vertraglich geteilt wird.

Zwei Anlagen, zwei Aufgaben

Ein Steckersolargerät auf dem Balkon und eine größere PV-Anlage auf dem Dach müssen kein Entweder-oder sein. Sie können jedoch unterschiedlichen Zwecken und Zuständigkeiten dienen: Das Balkongerät speist zunächst in den Stromkreis der jeweiligen Wohnung ein; die Dachanlage kann für Volleinspeisung, Mieterstrom oder eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingerichtet werden. Daher reicht es nicht, die Modulflächen zu vergleichen. Für eine belastbare Strombilanz muss klar sein, welche Anlage wem zugeordnet ist, an welchem Anschluss eingespeist wird und wie die Mengen gemessen und abgerechnet werden. [Bundesnetzagentur: Steckersolargeräte](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html), [Dach-PV auf Mehrparteiengebäuden](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html)

Die Zählergrenze zuerst klären

Für die vereinfachten EEG-Sonderregeln eines Steckersolargeräts gelten höchstens 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Betreibt ein Haushalt mehrere Geräte hinter derselben Entnahmestelle, zählt die Bundesnetzagentur die Leistung zusammen. Ihr Beispiel: zwei Geräte mit je 600 VA ergeben gemeinsam 1.200 VA und liegen damit über der 800-VA-Grenze. Das ist keine pauschale Aussage, dass jede zusätzliche Balkon-PV im Haus unzulässig wäre: Es geht um die Zuordnung hinter der jeweiligen Entnahmestelle und um die Sonderregeln für Steckersolargeräte. Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass Balkon- und Aufdachanlage bei gleichem Netzanschluss ihre gleichartige Netzeinspeisung grundsätzlich gemeinsam messen und abrechnen können. Eine gemeinsame Einspeisemessung ist aber nicht dasselbe wie die Aufteilung des Dachstroms auf einzelne Wohnungen. [Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html)

Dachstrom teilen heißt bilanzieren

Bei einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird Solarstrom innerhalb desselben Gebäudes ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz genutzt. Ein Gebäudestromnutzungsvertrag legt fest, welchen Anteil Teilnehmende erhalten; die Mengen werden viertelstündlich rechnerisch zugeordnet. In einem einfachen Schema könnte ein vereinbarter Anteil einer Wohnung nur dann zugerechnet werden, wenn in diesem Intervall Dachstrom erzeugt und in der Wohnung auch Strom verbraucht wird. Maßgeblich ist der vereinbarte Schlüssel, nicht die bloße Nähe des Balkons zur Dachanlage. Reicht der PV-Strom nicht aus, müssen Teilnehmende ergänzenden Strom beziehen; dieses Modell verpflichtet den Betreiber nicht zur vollständigen Versorgung und darf die freie Lieferantenwahl dafür nicht einschränken. Die Dachanlage kann stattdessen auch als Volleinspeisung laufen oder als Mieterstromprojekt Strom und Restbedarf an Bewohner liefern. Das sind verschiedene Abrechnungsmodelle, die vor dem Anlagenbau entschieden werden sollten. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html), [Bundesnetzagentur: Mehrparteiengebäude](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html)

Was die Strombilanz praktisch aussagt

Angenommen, eine Wohnung hat ihr eigenes Balkongerät und das Hausdach speist ebenfalls Solarstrom ein. Die Bewohnerin kann den Ertrag des Balkongeräts nicht allein deshalb zusätzlich als Anteil an der Dachanlage verbuchen: Das Balkongerät ist ihrer Entnahmestelle zugeordnet, während Dachstrom unter einem Teilungsmodell nach Messung und Schlüssel bilanziert wird. Das ist eine Einordnung der genannten Mess- und Zuteilungsregeln, keine Aussage über einen bestimmten Zähleraufbau. Ob Einspeisungen messtechnisch zusammengeführt werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, ob sie hinter demselben Netzanschluss liegen und wie die jeweilige Anlage EEG-seitig behandelt wird. Für die Planung sollten Hausverwaltung, Anlagenbetreiber und Messstellen- beziehungsweise Netzbetreiber dieselbe Darstellung von Erzeugungszählern, Wohnungszählern und Einspeisepunkt verwenden. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html), [Bundesnetzagentur: Steckersolargeräte](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html)

Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft

Auch die Zustimmungsebene sollte vor der Montage geklärt sein. Nach § 554 BGB kann ein Mieter grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für ein Steckersolargerät erlaubt; der Anspruch besteht nicht, wenn die Maßnahme dem Vermieter unter Abwägung der Interessen unzumutbar ist. Bei Wohnungseigentum kann ein Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte verlangen; über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Diese Regeln betreffen das Steckersolargerät. Sie ersetzen nicht die gesonderte Planung einer Dachanlage, ihre Abrechnung oder erforderliche Beschlüsse für gemeinschaftliche Gebäudeteile. [§ 554 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html), [§ 20 WEG](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html)

Checkliste vor der Entscheidung

Vor dem Kauf oder der Erweiterung helfen fünf konkrete Fragen: 1) Welche Entnahmestelle versorgt die Wohnung, und welche Geräte hängen dahinter? 2) Bleiben die Modulleistung und die Wechselrichterleistung innerhalb der Steckersolar-Sondergrenzen? 3) Ist für das Dach Volleinspeisung, Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vorgesehen? 4) Welche Messwerte, Aufteilungsschlüssel und Verträge bilden Dachstrom und Restbezug ab? 5) Wer muss die bauliche Montage beziehungsweise die Arbeiten an Gemeinschaftseigentum erlauben oder beschließen? So lässt sich vermeiden, die Balkon-Erzeugung als Dachstromanteil zu behandeln oder umgekehrt. Bei Mischanlagen und mehreren Zählern sollte die konkrete Abrechnung vorab mit Netzbetreiber und fachkundigem Planer abgestimmt werden; die hier beschriebenen Regeln ersetzen keine Prüfung des individuellen Anschluss- und Vertragsmodells. [Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html), [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html), [§ 554 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html), [§ 20 WEG](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html)

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  5. Bundesnetzagentur