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Balkonkraftwerk zusätzlich zur Dach-PV: Anmeldung und Strombilanz klären

09.10.2026

Ein Balkonkraftwerk kann eine Dach-PV ergänzen, doch MaStR-Registrierung, zulässige Leistungsgrenzen und die Zuordnung gemeinsamer Netzeinspeisung sollten vor dem Anschluss geklärt sein. Entscheidend ist, ob die vereinfachte unentgeltliche Abnahme oder eine vergütete gemeinsame Abrechnung gewünscht ist.

Erst die beiden Anlagen und den Zähler auseinanderhalten

Ein Balkonkraftwerk arbeitet nicht automatisch als bloße Erweiterung der Dachanlage. Für die praktische Klärung zählen drei Dinge: Betreiben Sie beide Anlagen am selben Netzanschluss? Welche Vermarktungsform gilt jeweils? Und kann der Zähler die Einspeisung nur gemeinsam erfassen? Die Bundesnetzagentur hält eine gemeinsame Messeinrichtung für die gleichartige Einspeisung einer Balkon- und einer Dachanlage am selben Netzanschluss grundsätzlich für möglich. Das heißt aber nicht, dass der Zähler die Kilowattstunden jeder Anlage einzeln aufzeichnet. Prüfen Sie daher zuerst die Zählerkonstellation und die vorhandenen Unterlagen zur Dach-PV.

Vereinfachter Weg: Grenzen und unentgeltliche Abnahme

Für die EEG-Sonderregelung müssen die Steckersolargeräte zusammen innerhalb der Grenzen von 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung bleiben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sein. Die Leistungsgrenzen beziehen sich auf die angeschlossenen Steckersolargeräte; bei mehreren sind sie nicht jeweils einzeln zu betrachten. Bei dieser Vermarktungsform gibt es keine Einspeisevergütung für den Strom des Balkonkraftwerks. Für ein Gerät innerhalb der üblichen Grenzen entfällt die separate Meldung an den Netzbetreiber, wenn auf die Vergütung verzichtet wird. Das ist nicht gleichbedeutend mit „gar nichts anmelden“: Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt bestehen.

MaStR-Registrierung nicht vergessen

Registrieren Sie das neue Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister; die Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme fällig. Eine bereits eingetragene Dachanlage macht den Eintrag des zusätzlichen Geräts nicht entbehrlich. Halten Sie für den Vorgang Betreiber- und Anlagendaten bereit und bewahren Sie die Registrierungsbestätigung auf. Die BNetzA-FAQ erläutert, dass bei den vereinfachten Steckersolargeräten der Netzbetreiber über die Registrierung informiert wird. Prüfen Sie trotzdem die Daten und klären Sie individuell, falls Dach-PV und Steckersolar unterschiedliche Betreiber, Zähler oder Anschlusswege haben.

Was gemeinsame Einspeisung für die Vergütung bedeutet

Bei gemeinsamer Messung kann der Netzbetreiber die Netzeinspeisung nicht einfach anhand eines separaten Zählers je Modulgruppe aufteilen. Haben Dachanlage und Balkonkraftwerk verschiedene Fördersätze, sieht die Bundesnetzagentur eine anteilige Zuordnung der gemessenen Einspeisemenge nach installierter Leistung vor. Das ist eine rechnerische Aufteilung der Einspeisung, keine Messung der tatsächlichen Erzeugung jeder Anlage. Wird das Balkonkraftwerk der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, erhält es selbst keine Einspeisevergütung; die Dachanlage kann weiterhin nach ihrem Satz berücksichtigt werden, während der rechnerische Mischsatz entsprechend niedriger ausfällt. Die individuelle Abrechnung hängt von den Anlagendaten und der Vermarktungswahl ab.

Vor dem Kauf: eine kurze Klärung spart Ärger

Sammeln Sie vorab das Inbetriebnahmedatum, die installierte Modulleistung und den Vergütungssatz Ihrer Dach-PV, dazu Wechselrichterleistung und geplante Vermarktungsform des Balkonkraftwerks. Fragen Sie den Netzbetreiber, wenn Sie für beide Anlagen eine Vergütung erwägen oder die bestehende Dachanlage und das neue Gerät gemeinsam über einen Zähler einspeisen. Denn die vereinfachte Steckersolar-Behandlung setzt den Verzicht auf Vergütung für dieses Gerät voraus; wer für das Balkonkraftwerk eine reguläre Vergütung wählen möchte, muss den regulären Abwicklungsweg klären. Lassen Sie sich die Wirkung auf Messung und Abrechnung für Ihren konkreten Anschluss schriftlich bestätigen, statt aus einer allgemeinen Beispielrechnung einen persönlichen Vergütungssatz abzuleiten.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz