Dienstwagen zu Hause mit PV laden: So bereiten Sie die Messung für die Abrechnung vor
09.10.2026
Für die Erstattung selbst getragener Ladekosten braucht es vor allem einen nachvollziehbaren Nachweis der geladenen Strommenge. Seit 2026 können Beschäftigte bei einem betrieblichen Dienstwagen tatsächliche Kosten oder eine jährliche Strompreispauschale wählen; bei einer privaten PV-Anlage kann der Haushaltstarif zugrunde gelegt werden.
Erst den Abrechnungsfall klären
Bevor Sie einen Zähler auswählen, klären Sie, um welches Fahrzeug und welche Erstattungsart es geht. Die BMF-Regel zur Erstattung selbst getragener Kosten als steuerfreier Auslagenersatz bezieht sich auf ein betriebliches Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug, das der Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen hat. Die Erstattung von Ladekosten für ein eigenes Privatfahrzeug des Beschäftigten wird dagegen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingeordnet. Dieser Beitrag behandelt den ersten Fall. Lassen Sie Payroll schriftlich festhalten, ob tatsächliche Stromkosten oder die Jahrespauschale abgerechnet werden sollen. [BMF-Schreiben vom 11. November 2025](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
Zähler so einrichten, dass kWh zuordenbar sind
Für tatsächliche Kosten muss die geladene Strommenge über einen gesonderten Zähler nachgewiesen werden. Das BMF akzeptiert dafür stationäre oder mobile Messung; als Beispiele nennt es Zähler in der Wallbox oder im Fahrzeug. Klären Sie vor der ersten Abrechnung, welcher Zähler die maßgebliche kWh-Zahl liefert und ob ein Monats- oder Ladevorgangs-Export verfügbar ist. Dokumentieren Sie Zählerstand beziehungsweise geladene kWh, Zeitraum, Fahrzeugzuordnung und eventuelle Wechsel des Messgeräts. Das ist ein praktisches Ablageschema, keine vom Schreiben vorgegebene Formularliste: Entscheidend ist, dass die relevante Strommenge nachweisbar bleibt. [BMF-Schreiben, Rn. 27](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
PV-Strom: Tarif statt eigener Preisannahme
Bei einer Wallbox, die auch von einer privaten Photovoltaikanlage gespeist wird, erlaubt das BMF als Berechnungsgrundlage den vertraglichen Stromtarif des Haushalts; bei dynamischem Tarif kann der monatliche Durchschnittstarif angesetzt werden. Ein gegebenenfalls fälliger Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass Sie dem Arbeitgeber einen selbst erfundenen Wert für jede PV-kWh in Rechnung stellen sollten: Für den individuellen Strompreis ist ein Eigenbeleg unzulässig. Legen Sie deshalb den Versorgervertrag, aktuelle Preisblätter und – falls nötig – die Abrechnung für den dynamischen Tarif bei. Der Ladestromzähler muss in einer PV-Anlage nicht die Herkunft einzelner Elektronen aufschlüsseln; für die steuerliche Ermittlung sieht das BMF die Haushalts-Tarifmethode vor. [Lohnsteuer-Handbuch 2026, Rn. 29](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/VIII/anhang-24-Vlll.html)
2026: Pauschalpreis als Alternative
Seit 1. Januar 2026 können Beschäftigte die tatsächlichen häuslichen Stromkosten oder eine Strompreispauschale wählen. Für 2026 nennt das BMF als Rechenwert 34 Cent je nachgewiesener kWh: Das folgt aus dem für 2025 veröffentlichten Haushalts-Gesamtstrompreis von 34,36 Cent, abgerundet auf volle Cent. Beispiel: 350 gemessene kWh ergeben bei dieser Methode 119 Euro (350 × 0,34 Euro). Wer die Pauschale nutzt, setzt sie für das ganze Kalenderjahr einheitlich an; sie deckt die häuslichen Ladestromkosten ab. Anders als bei tatsächlichen Kosten ist bei dieser Methode daher nicht zusätzlich der Grundpreis anzusetzen. Stimmen Sie mit der Lohnbuchhaltung ab, welche Methode für Ihr Abrechnungsjahr genutzt wird. [BMF-Schreiben, Rn. 30](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
Monatsmappe statt Zahlen aus dem Gedächtnis
Eine belastbare Monatsmappe kann aus dem Zählerexport, der Zuordnung zum Dienstwagen, der Haushaltsrechnung mit Tarif und Grundpreis sowie einer kurzen Berechnung bestehen: kWh × Arbeitspreis, zuzüglich anteiligem Grundpreis. Bewahren Sie den Originalexport auf und führen Sie Summen nicht nur als frei editierbare Zahl in einer Tabellenzelle. Das BMF verlangt den Nachweis der Strommenge und lässt den Eigenbeleg als Beweis für den individuellen Preis nicht zu. Das Einkommensteuer-Handbuch behandelt bei der betrieblichen Ermittlung eines Nutzungsanteils Aufzeichnungen über einen repräsentativen Dreimonatszeitraum als ausreichend. Das ist ein hilfreicher Anhaltspunkt, aber keine Garantie, dass Payroll bei jeder individuellen Erstattungsvereinbarung nur drei Monate an Unterlagen braucht; stimmen Sie Zeitraum und Wiederholung mit der Lohnbuchhaltung ab. [BMF-Schreiben](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=4), [Einkommensteuer-Handbuch 2026, Rn. 19](https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-24/IV/IV-6/anhang-24-IV-6.html)
Doppelerstattung vermeiden und vorab abstimmen
Trennen Sie häusliche kWh von öffentlichen Ladevorgängen und reichen Sie externe Belege gesondert ein. Das BMF lässt belegte tatsächliche Kosten für Ladestrom von Dritten zusätzlich zu; dieselbe Energiemenge sollte daher nicht zugleich als häuslicher Wallbox-Verbrauch und als Ladesäulenbeleg in der Abrechnung auftauchen. Fragen Sie den Arbeitgeber, welche Datei- und Belegform die Lohnabrechnung benötigt, wer den Zählerstand prüft und wie Tarifänderungen im laufenden Jahr behandelt werden. Bei der Pauschale gilt die kalenderjährliche einheitliche Wahl; bei tatsächlichen Kosten gehören Tarifnachweise und Messdaten zusammen. [BMF-Schreiben, Rn. 30–31](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=4)