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Einspeisebegrenzung bei neuen PV-Anlagen: Regeln und Ausnahmen

09.10.2026

Bei neuen PV-Anlagen kann bis zur erfolgreichen Steuerbarkeit eine 60-Prozent-Grenze für die Netzeinspeisung gelten. Entscheidend sind Inbetriebnahmedatum, Leistungsgröße und Vermarktungsform; Bestandsschutz und dauerhaft vereinbarte Nulleinspeisung haben eigene Regeln.

Was die 60-Prozent-Grenze tatsächlich begrenzt

Die oft verkürzt als „60-Prozent-Regel“ bezeichnete Vorgabe betrifft die maximale Wirkleistung, die eine erfasste Anlage ins Netz einspeisen darf. Sie ist keine Vorgabe, dass die Module nur 60 Prozent ihrer möglichen Energie erzeugen dürfen: Maßgeblich ist die Netzeinspeisung am Netzverknüpfungspunkt. Strom, den ein Haushalt zeitgleich selbst verbraucht oder in einen Speicher lädt, ist daher nicht automatisch durch diese Netzeinspeisegrenze abgeschnitten. Das ist insbesondere bei einer Anlage mit hoher Modulleistung und Eigenverbrauch wichtig. Beispiel: Bei 10 kW installierter Leistung entsprechen 60 Prozent rechnerisch 6 kW maximaler Netzeinspeisung. Die tatsächliche Erzeugung kann darüber liegen, wenn ein Teil hinter dem Netzanschlusspunkt im Gebäude genutzt oder gespeichert wird. Dies ist ein vereinfachtes Rechenbeispiel, kein Ertragsversprechen.

Für wen gilt die Regel – und bis wann?

Die aktuelle Fassung des § 9 EEG knüpft die 60-Prozent-Grenze an Anlagen in der Einspeisevergütung oder im Mieterstromzuschlag und staffelt die technischen Anforderungen nach Leistung. Sie gilt insbesondere für die dort beschriebenen kleineren Anlagen; bei Anlagen ab 25 und unter 100 kW ist daneben eine technische Einrichtung zur Fernreduzierung vorgesehen. Die 60-Prozent-Vorgabe ist eine Übergangslösung: Sie gilt bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung sowie bis der Netzbetreiber die Anlage erstmals erfolgreich über die neue Technik auf Ansteuerbarkeit getestet hat. Das Messstellenbetriebsgesetz sieht die Ausstattung mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung für Betreiber von Anlagen über 7 kW vor, soweit sie nach dem gesetzlichen Rollout erforderlich ist. Eine bloße Ankündigung eines Zählertauschs ist nicht dasselbe wie der Einbau und die erfolgreiche Testung.

Inbetriebnahmedatum zuerst prüfen

Für die Abgrenzung ist nicht allein das Datum der Bestellung oder Montage entscheidend, sondern die Inbetriebnahme. Eine ausdrückliche Übergangsregel nimmt Anlagen aus, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen. Wer in diesem Zeitraum ans Netz ging, sollte deshalb nicht ohne Prüfung eine neue 60-Prozent-Begrenzung einrichten lassen. Umgekehrt ist die Ausnahme kein allgemeiner Bestandsschutz für jede ältere Anlage und beantwortet nicht automatisch andere Pflichten zur Fernsteuerbarkeit oder Registrierung. Legen Sie Inbetriebnahmeprotokoll und Marktstammdatenregister-Auszug bereit und lassen Sie den konkreten EEG-Status anhand der maßgeblichen Inbetriebnahme klären.

Nulleinspeisung: nur mit dauerhafter Begrenzung

Das Messstellenbetriebsgesetz kennt eine Option für Anlagen, die dauerhaft keinerlei Strom ins Netz einspeisen: Unter den gesetzlichen Bedingungen kann der Betreiber von der Ausstattung mit einer Steuerungseinrichtung ausgenommen sein. Das ist keine Erlaubnis, weiterhin Überschüsse einzuspeisen, und auch nicht bloß ein auf 60 Prozent eingestellter Wechselrichter. Eine spätere Aufhebung ist frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung und nach Mitteilung an den Messstellenbetreiber möglich. Wer diese Option erwägt, sollte daher den Verzicht auf Netzeinspeisung und die langfristige Bindung vorab mit Fachbetrieb und Messstellenbetreiber klären.

Praktische Prüfliste vor Inbetriebnahme oder Nachrüstung

Bitten Sie Installateur oder Netzbetreiber um eine schriftliche Einordnung anhand von fünf Angaben: Inbetriebnahmedatum, installierte Gesamtleistung, gewählte Veräußerungsform (Einspeisevergütung, Mieterstrom oder Direktvermarktung), vorhandene Steuertechnik und tatsächliche Einspeisung am Netzanschlusspunkt. Fragen Sie bei einer neuen Anlage außerdem, welche Einstellung die 60-Prozent-Grenze umsetzt, ob die Anlage später fernsteuerbar ist und wer den erfolgreichen Test dokumentiert. Bei der Nulleinspeisung braucht es eine dauerhafte technische Begrenzung und eine Erklärung in Textform; bei einer Anlage aus dem Übergangszeitraum sollte das Datum belegt werden. Die Vorschriften hängen an konkreten Anlagen- und Marktrollen, und mehrere Anlagen am selben Standort können für die Leistungsbestimmung zusammenzurechnen sein. Der Beitrag ersetzt daher keine Prüfung des Einzelfalls, insbesondere bei Erweiterungen, gemischten Anlagen oder abweichender Vermarktung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)