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Einspeisevergütung nach Anlagengröße: Staffelung richtig kalkulieren

09.10.2026

Bei Dach-PV-Anlagen gilt für die Kalkulation nicht einfach der Satz der höchsten erreichten Leistungsstufe für die gesamte Anlage. Entscheidend sind die Leistungsanteile, der Inbetriebnahmezeitraum und die Einspeiseart; ein 15-kW-Beispiel zeigt die Mischvergütung.

Warum eine einzige Anlagenstufe oft die falsche Annahme ist

Bei einer größeren Dachanlage sollten Sie nicht pauschal den Satz der zuletzt erreichten Leistungsschwelle auf jede eingespeiste Kilowattstunde anwenden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht für gebäudegebundene Solaranlagen getrennte Leistungsgrenzen und unterscheidet außerdem zwischen Teileinspeisung und Volleinspeisung. Für eine Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 nennt sie bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct/kWh bis 40 kW und 5,44 ct/kWh bis 100 kW. Bei Volleinspeisung lauten die entsprechenden Werte 12,22, 10,24 und 10,24 ct/kWh. [Die aktuelle Fördersatztabelle der Bundesnetzagentur](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html) ist daher die erste Prüfstelle: Sie zeigt, welche Sätze zum Inbetriebnahmezeitraum und zur Einspeiseart passen. Bei einer Anlage, die mehrere Schwellen umfasst, wird die Vergütung als Mischwert aus den einschlägigen Leistungsanteilen ermittelt, nicht als ein einziger Satz auf Basis der gesamten Modulfläche.

Rechenweg: 15 kW mit Teileinspeisung

Nehmen wir als Rechenbeispiel eine gebäudegebundene 15-kW-Anlage, die im genannten Zeitraum in Betrieb geht und Überschüsse einspeist. Die ersten 10 kW werden mit 7,70 ct/kWh angesetzt; die weiteren 5 kW liegen im Leistungsband bis 40 kW und erhalten 6,66 ct/kWh. Der gewichtete Satz beträgt (10 × 7,70 + 5 × 6,66) ÷ 15 = rund 7,35 ct/kWh. Das ist ein Rechenwert für die eingespeiste Kilowattstunde, keine Aussage über den Ertrag der Anlage. Wenn in einem Jahr beispielsweise 6.000 kWh ins Netz fließen, ergibt die vereinfachte Rechnung 6.000 × 0,0735 Euro, also rund 441 Euro brutto. Die 6.000 kWh sind hier nur eine gesetzte Beispielmenge; für eine konkrete Kalkulation verwenden Sie Ihre erwartete Netzeinspeisung und nicht die gesamte PV-Erzeugung.

Vergütung ist nicht dasselbe wie Anlagenumsatz

Bei Teileinspeisung wird vor der Rechnung erst der selbst verbrauchte Strom von der Netzeinspeisung getrennt. § 21 EEG knüpft den Vergütungsanspruch an Strom, der ins Netz eingespeist und dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Deshalb multiplizieren Sie den Mischsatz nicht mit der gesamten Jahresproduktion, wenn ein Teil direkt im Haushalt oder im Gebäude genutzt wird. Für Volleinspeisung gilt eine andere Tabellen-Spalte mit höheren veröffentlichten Sätzen für bestimmte Leistungsklassen. Ein Vergleich sollte daher zwei getrennte Größen ausweisen: den Wert des selbst genutzten Stroms und die Vergütung für die tatsächlich exportierte Menge. Die konkrete Einspeisemenge hängt vom Anlagenbetrieb und Verbrauchsprofil ab; ein Tarif allein liefert keine Ertragsprognose.

Inbetriebnahmedatum bestimmt den passenden Tarif

Die Zahlen im Beispiel sind an einen bestimmten Startzeitraum gebunden und sollten nicht ungeprüft auf spätere Projekte übertragen werden. Nach § 49 EEG sinken die erfassten Solar-Fördersätze in Sechsmonatsschritten um ein Prozent für Anlagen, die nach dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt in Betrieb genommen werden. Für eine belastbare Kalkulation halten Sie deshalb das vorgesehene Inbetriebnahmedatum fest, prüfen die dazu passende Tabellenperiode und rechnen mit deren Sätzen. Das ist besonders wichtig, wenn zwischen Bestellung, Montage und Netzanschluss ein längerer Zeitraum liegt. Die BNetzA weist auf ihrer Seite außerdem auf die zeitliche Geltung des EEG 2023 hin; bei Planungen über den Jahreswechsel 2026 hinaus ist die dann geltende Rechtslage erneut zu kontrollieren.

Zubau und Zusammenfassung nicht übersehen

Bei einer späteren Erweiterung reicht es nicht, einfach die heutige Gesamtleistung in die aktuelle Tariftabelle einzutragen. Nach der Clearingstelle bleiben Vergütungshöhe und -dauer bestehender Module durch einen Zubau grundsätzlich unberührt; die hinzugekommenen Module haben ein eigenes Inbetriebnahmedatum. Zugleich können mehrere Solaranlagen für bestimmte EEG-Bestimmungen nach § 24 zusammengefasst werden, etwa bei gleicher Energieart, räumlicher Nähe und Inbetriebnahmen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Das kann dazu führen, dass neue Module eine Vergütungsschwelle überschreiten, obwohl sie selbst nur eine kleine Erweiterung darstellen. Sind unterschiedliche Vergütungssätze über einen gemeinsamen Zähler abzurechnen, kann eine Mischvergütung nötig sein. Prüfen Sie daher vor dem Zubau Standort, Daten, Leistung der Alt- und Neuanlage sowie Messkonzept gemeinsam; die Clearingstelle bezeichnet ihre Beispiele ausdrücklich als unverbindlich, sodass Sonderfälle einzeln geprüft werden müssen.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Gesetze im Internet
  3. Gesetze im Internet
  4. Clearingstelle EEG|KWKG
  5. Gesetze im Internet