Einspeisevergütung für Balkonsolar: Diese Anforderungen zählen
09.10.2026
Eine Einspeisevergütung ist bei Balkonsolar grundsätzlich möglich, aber nicht mit den vereinfachten Sonderregeln für Steckersolargeräte gleichzusetzen. Entscheidend sind die gewählte EEG-Veräußerungsform, ein passendes Messkonzept und die weiterhin nötige Registrierung im Marktstammdatenregister.
Zuerst die Wahl treffen: Vergütung oder vereinfachte Abnahme
Ein Balkonkraftwerk kann grundsätzlich in die reguläre EEG-Einspeisevergütung wechseln. Das ist aber nicht einfach ein zusätzlicher Haken neben dem vereinfachten Steckersolar-Verfahren: Nach der Bundesnetzagentur schließt die reguläre Vergütung die vereinfachenden Sonderregeln aus und setzt den Einbau eines Zweirichtungszählers voraus. Im üblichen Modell der unentgeltlichen Abnahme erhält der Betreiber dagegen keine Vergütung für Überschussstrom; der Netzbetreiber übernimmt dessen Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung. Die vereinfachte Anschlussregel für Steckersolargeräte ist an klare Grenzen geknüpft: insgesamt höchstens 2 kW Modulleistung und höchstens 800 VA Wechselrichterleistung, Betrieb hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers und Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme. Das ist daher nicht der Pfad für jemanden, der gerade eine Einspeisevergütung beziehen möchte. Innerhalb dieser Grenzen entfällt eine gesonderte Meldung an den Netzbetreiber; die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt jedoch Pflicht.
Was die Vergütung tatsächlich voraussetzt
Die Vergütung knüpft an Strom an, der ins öffentliche Netz eingespeist und dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Wer diese Veräußerungsform wählt, muss ihm grundsätzlich den gesamten Anlagenstrom überlassen, soweit er nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird und durch ein Netz fließt. Eigenverbrauch und Vergütung betreffen deshalb nicht dieselbe Strommenge: Strom, den die Wohnung direkt nutzt, wird nicht als Netzeinspeisung abgerechnet. Praktisch sollte die Entscheidung vor der Anmeldung mit dem Netzbetreiber und Messstellenbetreiber geklärt werden: Welcher Zählpunkt wird verwendet, wie wird die Einspeisung erfasst und welche Angaben braucht der Betreiber zur Abrechnung? Das ist besonders wichtig, wenn noch ein alter Zähler eingebaut ist oder weitere Erzeugungsanlagen am Anschluss hängen.
Messkonzept: Zähler und Übergangsregel auseinanderhalten
Für eine vergütete Einspeisung muss die Netzeinspeisung mit geeigneter Messtechnik erfasst werden. Ein nicht einspeisefähiger Zähler ist nach der Bundesnetzagentur grundsätzlich auszutauschen, sofern die Einspeisung nicht technisch ausgeschlossen ist. Der Zweirichtungszähler erfasst Bezug und Lieferung in die jeweils richtige Richtung; damit lässt sich die eingespeiste Strommenge von der bezogenen Menge unterscheiden. Eine gesetzliche Übergangsregel erlaubt ein kleines Steckersolargerät unter den genannten Bedingungen, schon vor dem Zählertausch betrieben zu werden. Die vorhandenen Messwerte werden dabei für Abrechnung und Bilanzierung bis zum Austausch vorübergehend als richtig vermutet. Das ist keine spezielle Abrechnungsabkürzung für eine gewünschte Vergütung: Die Ausnahme betrifft die Steckersolar-Konstellation nach § 8 Absatz 5a EEG und ist nicht mit der regulären Einspeisevergütung gleichzusetzen.
Anmeldung und Registrierung sind zwei verschiedene Schritte
Wer die vereinfachte Steckersolar-Ausnahme erfüllt und unentgeltliche Abnahme wählt, braucht keine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber. Unberührt bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister. Für Anlagen außerhalb dieser Ausnahme ist die reguläre Klärung des Netzanschlusses mit dem zuständigen Netzbetreiber erforderlich; die allgemeine EEG-Regel verlangt bei Anschlussbegehren bestimmte technische und organisatorische Angaben. Die MaStRV sieht für die Registrierung der Einheit und EEG-Anlage grundsätzlich einen Monat ab Inbetriebnahme vor. Deshalb ist es sinnvoll, die technischen Daten – insbesondere installierte Modulleistung und Wechselrichterleistung – vorab zusammenzustellen und die Registrierung nicht mit einer Mitteilung an den Netzbetreiber zu verwechseln. Eine MaStR-Registrierung allein entscheidet auch nicht darüber, ob für die gewählte Strommenge eine Vergütung abgerechnet werden kann.
Sonderfall mit einer Dachanlage am selben Anschluss
Steht neben dem Balkonkraftwerk bereits eine Dach-PV-Anlage am gleichen Netzanschluss, kann laut Bundesnetzagentur eine gemeinsame Messeinrichtung für gleichartige Netzeinspeisung möglich sein. Haben beide Anlagen verschiedene Fördersätze, wird die gemeinsam gemessene Einspeisung rechnerisch anhand der installierten Modulleistungen aufgeteilt. Maßgeblich ist dabei nicht die Wechselrichterleistung. Ein einfaches Denkbeispiel: Eine größere Dachanlage speist zusammen mit einem kleinen Balkonsystem über denselben Anschluss ein. Die Messung liefert zunächst die gemeinsame Einspeisemenge; aus dem Verhältnis der Modulleistungen ergibt sich dann die rechnerische Zuordnung zu den jeweiligen Fördersätzen. Das ist kein individueller Vergütungssatz und kein Versprechen bestimmter Erlöse. Wer diese Konstellation hat, sollte das Mess- und Abrechnungskonzept vorab mit dem Netzbetreiber abstimmen.
Quellen
- Bundesnetzagentur
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)