Energy Sharing oder Gebäudestrom? Wo die Modellgrenzen verlaufen
09.10.2026
Gebäudeversorgung bleibt auf ein Gebäude ohne Netzdurchleitung beschränkt. Energy Sharing nutzt das Verteilnetz und folgt eigenen Vertrags-, Mess- und Gebietsregeln.
Die entscheidende Grenze ist das Netz
Die Begriffe klingen nach zwei Varianten desselben Vorhabens: Erzeugter Solarstrom wird mit anderen geteilt. Rechtlich führt aber zuerst eine einfache Frage zur passenden Schublade: Muss der Strom vom Erzeugungsort durch das öffentliche Verteilnetz zum Abnehmer gelangen? Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG muss die Nutzung ohne Netzdurchleitung im selben Gebäude oder einer Nebenanlage stattfinden. Es ist daher keine allgemeine Nachbarschaftslösung. § 42c EnWG regelt demgegenüber die gemeinsame Nutzung von erneuerbarem Strom, der über das öffentliche Verteilnetz geliefert wird. Die Bundesnetzagentur hebt genau diesen Unterschied hervor: Bei Energy Sharing liegen Erzeugungsanlage und Abnehmer nicht im selben Haus.
Ein Dach, mehrere Zähler: der Gebäudefall
Beispiel: Eine Solaranlage auf einem Mehrfamilienhaus versorgt rechnerisch teilnehmende Wohnungen im selben Gebäude. Bleibt der Strom auf dem Weg zu den Wohnungen innerhalb der Gebäudeinstallation, passt die Grundlogik der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Dafür braucht es eine Vereinbarung mit einem Aufteilungsschlüssel, damit feststeht, welcher Anteil den Teilnehmenden zugeordnet wird. Das ist keine Garantie, dass jede Wohnung jederzeit Solarstrom bekommt. Der Betreiber muss keine Vollversorgung sicherstellen. Für die nicht gedeckten Mengen schließen Bewohner ergänzende Stromlieferverträge ab und behalten dabei die Wahl des Lieferanten. Gerade deshalb sollte eine Projektplanung die Aufteilung und Reststrombeschaffung zusammen betrachten.
Über die Straße: Energy Sharing
Steht eine Anlage auf dem Dach des Nachbarhauses und soll ihr Strom an Verbrauchsstellen außerhalb des Erzeugungsgebäudes gehen, reicht die Gebäudestromversorgung nicht allein deshalb, weil die Häuser nahe beieinander liegen. Wird das Verteilnetz genutzt, ist das Modell Energy Sharing einschlägig, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 42c verlangt einen Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer sowie zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Im Unterschied zum Gebäude-Modell ist die geografische Reichweite ausdrücklich an Netzgebiete geknüpft: Die Öffnung auf ein angrenzendes Bilanzierungsgebiet derselben Regelzone ist ab dem 1. Juni 2028 vorgesehen. Das ist eine stufenweise Erweiterung, keine beliebige deutschlandweite Zuordnung.
Was beide Modelle nicht versprechen
Weder die Gebäudestromanlage noch die Energy-Sharing-Anlage muss den gesamten Bedarf der Abnehmer jederzeit decken. Die Bundesnetzagentur beschreibt Energy Sharing mit zwei Lieferbeziehungen: Der Sharing-Lieferant liefert die zugeteilte Menge, ein ergänzender Lieferant deckt den übrigen Bedarf. Das kann bedeuten, dass Haushalte Abrechnung und Vertragsverhältnisse sorgfältig prüfen müssen; aus dem Namen „Sharing“ folgt keine automatische Vollversorgung oder ein bestimmter Kostenvorteil.
Praktischer Prüfpfad vor der Planung
Für eine erste Einordnung helfen vier Fragen: Erstens, liegen Anlage und teilnehmende Verbrauchsstellen im selben Gebäude beziehungsweise einer Nebenanlage? Zweitens, fließt der gemeinsam zugeordnete Strom ohne Nutzung des öffentlichen Verteilnetzes? Wenn ja, ist § 42b der naheliegende Prüfpfad. Wenn nein, ist zu prüfen, ob § 42c mit seinem Liefer- und Zusatzvertrag und dem zulässigen Netzgebiet passt. Drittens: Sind Aufteilung und Abrechnung organisatorisch machbar? Viertens: Wer übernimmt Reststrom, Bilanzierung und energiewirtschaftliche Abwicklung? Die Bundesnetzagentur rät bei Energy-Sharing-Projekten zur Einbindung eines entsprechenden Dienstleisters. Das ist eine praktische Empfehlung, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Anlagen-, Netz- und Vertragsaufbaus. Für Grenzfälle sollte vor Investitionsentscheidungen fachlicher Rat eingeholt werden.