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Getrennte Voll- und Überschusseinspeiseanlagen: Mehrkosten gegen Erlöse rechnen

09.10.2026

Eine separate Volleinspeiseanlage kann den höheren EEG-Wert nutzen, doch eigene Messung und abgegebener Eigenverbrauch verändern die Rechnung. Entscheidend sind die EEG-Voraussetzungen, der passende Vergleichsfall und die zusätzlichen Kosten.

Zwei Anlagen sind nicht automatisch ein besseres Modell

Eine Volleinspeiseanlage verkauft den erzeugten Strom ins Netz; eine Überschussanlage versorgt zunächst den eigenen Verbrauch oder andere Verbraucher in der Kundenanlage und speist den Rest ein. Das sind unterschiedliche Erlöswege, keine bloßen Bezeichnungen für zwei Zähler. Die Bundesnetzagentur beschreibt beide Nutzungsmodelle ([FAQ zu Solaranlagen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/start.html)). Eine getrennte Volleinspeiseanlage kann deshalb vor allem dann interessant sein, wenn zusätzlich belegbare Dachfläche vorhanden ist und die Einspeiseprämie den zusätzlichen Aufwand aufwiegt. Sie ist nicht automatisch rentabler: Im Volleinspeisemodell wird der betreffende Solarstrom nicht für den eigenen Bedarf genutzt.

Vor der Planung die EEG-Ausnahme klären

Das EEG behandelt bestimmte nahe beieinanderliegende, gleichartige Anlagen für Anspruchs- und Leistungsfragen grundsätzlich gemeinsam, wenn sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gehen (§ 24 EEG). Für die Ermittlung des erhöhten Volleinspeisewerts enthält § 48 Absatz 2a jedoch eine besondere Wahlmöglichkeit: Bei zwei Solaranlagen mit Inbetriebnahme in weniger als zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten kann der Betreiber sie hierfür als zwei Anlagen behandeln lassen, wenn der Strom jeder Anlage über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird. Außerdem muss der Netzbetreiber im Jahr der zweiten Inbetriebnahme vor deren Start erfahren, welche der beiden Anlagen den erhöhten Wert beansprucht; die Erhöhung ist für die andere ausgeschlossen. Maßgeblich sind die Gesetzesfassungen von [§ 24 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__24.html) und [§ 48 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48.html). Nicht einfach annehmen, dass getrennte Wechselrichter oder Modulfelder allein die rechtliche Voraussetzung erfüllen: Messkonzept, Inbetriebnahmedaten und Mitteilung sollten vor Bestellung mit dem Netzbetreiber geklärt werden.

Die Vergütungsdifferenz in Euro übersetzen

Für Gebäudeanlagen bis 10 kW nennt die Bundesnetzagentur bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 7,70 ct/kWh für Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh für Volleinspeisung ([Fördersätze](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html)). Das sind 4,52 Cent Differenz je eingespeister Kilowattstunde innerhalb dieses Leistungsbands. Die Beträge gelten nicht pauschal für jedes Datum oder jede Leistungsklasse: Vergütung hängt unter anderem von der Inbetriebnahme und installierten Leistung ab. Für Anlagen oberhalb von 100 kW gilt zudem nicht die hier dargestellte feste Einspeisevergütung, sondern ein anderes Förderregime.

Beispiel: Mehrerlös ist noch kein Gewinn

Rechenbeispiel, ausdrücklich nur zur Orientierung: Angenommen, eine neue 8-kW-Dachanlage erzeugt im Jahr 7.600 kWh, speist alles davon ein und fällt in die genannte 2026er Tarifperiode. Bei 12,22 ct/kWh wären das rechnerisch 928,72 Euro Bruttovergütung pro Jahr. Für denselben Ertrag ergäbe eine reine Tarif-Gegenrechnung mit 7,70 ct/kWh 585,20 Euro; der Unterschied beträgt 343,52 Euro im Jahr. Das ist kein zugesicherter Vorteil einer konkreten Anlage: Der Vergleich hält die Strommenge gleich und lässt Eigenverbrauch, Finanzierung, Wartung, Steuern und tatsächliche Erzeugung außen vor. Besonders wichtig ist der entgangene Eigenverbrauch: Bei der Überschussvariante kann eine selbst verbrauchte Kilowattstunde den sonst nötigen Netzbezug ersetzen; dieser Nutzen darf nicht mit der Einspeisevergütung verwechselt werden.

Mehrkosten gegen den passenden Vergleichsfall prüfen

Stellen Sie deshalb zwei vollständige Varianten gegenüber: (1) eine gemeinsame Überschussanlage mit dem erwarteten Eigenverbrauch und der Einspeisung des Rests, (2) eine separate Volleinspeiseanlage mit eigener Messung und vollständigem Export ihres Stroms. Erfassen Sie für die zweite Variante nur die zusätzlichen Investitions- und laufenden Kosten gegenüber der realistischen Alternative: etwa zusätzliche Mess- und Anschlussarbeiten, soweit sie im konkreten Angebot tatsächlich anfallen. Teilen Sie den einmaligen Mehrpreis durch den jährlichen Mehrerlös, aber betrachten Sie das Ergebnis nur als einfache Amortisationskennzahl – nicht als Rendite. Ein sauberer Vergleich berücksichtigt außerdem, dass Eigenverbrauch einen eigenen Wert hat, künftige Erzeugung schwankt und EEG-Sätze an Inbetriebnahmedaten gebunden sind. Für die genannte Tarifperiode ist außerdem ein begrenztes Zeitfenster zu beachten: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Werte für neue Anlagen im laufenden Rechtsrahmen, während sich eine Nachfolgeregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 in parlamentarischer Beratung befindet.

Praktische Prüfliste vor Auftrag und Inbetriebnahme

Lassen Sie sich vom Installateur zunächst ein verbindliches Mess- und Anschlusskonzept für beide Anlagen erstellen. Prüfen Sie, ob der geplante Startzeitpunkt unter die Sonderregel für weniger als zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate fällt; legen Sie fest, welche Anlage den erhöhten Wert erhalten soll und wann der Netzbetreiber die Mitteilung braucht. Vergleichen Sie die Mehrkosten mit dem berechneten Mehrerlös und dem entgangenen Eigenverbrauch, nicht nur mit dem höheren Cent-Betrag. Kontrollieren Sie zum Schluss den für den tatsächlichen Inbetriebnahmetermin und die jeweilige Leistung geltenden Satz erneut bei der [Bundesnetzagentur](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html).

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesnetzagentur