Handwerkerkosten rund um PV: Steuerermäßigung und Begünstigungen abgrenzen
09.10.2026
Bei einer Photovoltaikanlage können Montage- und andere Arbeitskosten unter Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG auslösen. Entscheidend sind die getrennte Abrechnung der Arbeitskosten, die Anspruchsvoraussetzungen und die Abgrenzung zu anderen Begünstigungen. Die Einkommensteuerbefreiung für bestimmte PV-Einnahmen ist davon zu unterscheiden; dieselbe energetische Maßnahme darf nicht doppelt nach § 35a und § 35c gefördert werden.
Die entscheidende Trennung
Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) am selbstgenutzten Haus installieren lässt, sollte drei steuerliche Ebenen auseinanderhalten: die Steuerermäßigung für Handwerkerkosten, die ertragsteuerliche Behandlung von PV-Einnahmen und die besondere Förderung energetischer Gebäudemaßnahmen. Für die Rechnung des Solarteurs ist vor allem § 35a EStG relevant. Er mindert auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, nicht die Rechnung selbst. Bei Handwerkerleistungen beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, gedeckelt auf 1.200 Euro. Für diese Berechnung zählen allein Arbeitskosten, nicht Module, Wechselrichter oder sonstiges Material. [§ 35a EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html).
Wann PV-Arbeiten in Betracht kommen
Die praktische Besonderheit: Bei bestimmten PV-Anlagen auf, an oder in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude hat das Bundesfinanzministerium eine Anwendung des § 35a ausdrücklich offengehalten. Das BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung bestimmter PV-Anlagen stellt für § 35a auf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ab. Die einkommensteuerliche Befreiung bestimmter Einnahmen aus der Anlage macht deshalb eine Handwerkerermäßigung nicht automatisch unmöglich. Es handelt sich aber um unterschiedliche Sachverhalte: § 3 Nummer 72 betrifft bestimmte Einnahmen und Entnahmen aus dem Anlagenbetrieb; § 35a knüpft an begünstigte Arbeitskosten an. [BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Was nicht in die Arbeitskosten gehört
Eine hilfreiche Rechnung trennt daher die Arbeitsleistung von den gelieferten Komponenten. Für § 35a kann zum Beispiel die ausgewiesene Montage- und Installationsarbeit in Betracht kommen, nicht dagegen der Kaufpreis der Solarmodule oder des Speichers. Die Abgrenzung ist nicht bloß buchhalterisch: Ist eine Pauschalsumme für „PV-Anlage komplett“ aufgeführt, lässt sich der nach § 35a begünstigte Arbeitsanteil daraus nicht ohne Weiteres erkennen. Bitten Sie den Betrieb deshalb vor Abrechnung um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung. Die Steuerermäßigung wird nach dem Arbeitskostenanteil berechnet und ist zudem durch den Höchstbetrag begrenzt.
Abgrenzung zu § 35c EStG
§ 35c EStG ist keine alternative Bezeichnung für die PV-Handwerkerermäßigung. Die Vorschrift betrifft bestimmte energetische Maßnahmen an einem selbstgenutzten Gebäude, etwa die Dämmung von Wänden oder Dachflächen, und hat eigene Voraussetzungen, Nachweise sowie einen mehrjährigen Abzugsrahmen. Die bloße Bezeichnung einer Leistung als „energetisch“ reicht nicht, um sie darunter einzuordnen. Prüfen Sie, welche konkrete Maßnahme auf der Rechnung steht und ob sie in den gesetzlichen Katalog fällt. Vor allem lässt sich für dieselbe energetische Maßnahme nicht zusätzlich die Ermäßigung nach § 35a beanspruchen, wenn § 35c genutzt wird. [§ 35c EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html).
Beispiel: Rechnung über 8.000 Euro
Angenommen, eine Rechnung weist 8.000 Euro für Material und Montage aus, davon 1.500 Euro Arbeitskosten. Die mögliche §-35a-Ermäßigung beträgt rechnerisch 300 Euro (20 Prozent von 1.500 Euro), sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die übrigen 6.500 Euro Materialkosten erhöhen diesen Betrag nicht. Bei 7.000 Euro ausgewiesenen Arbeitskosten ergäben 20 Prozent zwar 1.400 Euro; wegen der Obergrenze bliebe die Ermäßigung bei höchstens 1.200 Euro. Das sind Rechenbeispiele, keine Zusage, dass die konkrete Installation steuerlich anerkannt wird.
Unterlagen und Grenzen
Für die Vorbereitung der Steuererklärung sollten Sie eine Rechnung mit separat ausgewiesenen Arbeitskosten verlangen und die Zahlung nachvollziehbar auf das Konto des ausführenden Betriebs leisten. Eine öffentlich geförderte Maßnahme, für die ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss genutzt wird, kann nicht unter § 35a gefördert werden. Die Steuerermäßigung ist eine Minderung der Einkommensteuer und kann nicht mehr Steuern zurückholen, als für die Verrechnung zur Verfügung stehen. Bei gemischt genutzten Gebäuden, betrieblicher Zuordnung, Förderung oder unklaren Rechnungspositionen kommt es auf den Einzelfall an; klären Sie die Zuordnung gegebenenfalls mit einer Steuerberatung. [§ 35a EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html).