Hausdachsolar und Lieferantenwechsel: Vertragsspielraum prüfen
09.10.2026
Eine Solaranlage auf dem Hausdach bedeutet nicht automatisch, dass Sie den Stromlieferanten wechseln oder frei wählen können. Entscheidend ist, ob Sie selbst Strom verbrauchen, an einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen oder einen Mieterstromvertrag haben. Der Beitrag zeigt, welche Vertrags- und Messfragen vor einem Wechsel zu klären sind.
Zuerst klären: Wer bezieht welchen Strom?
Eine Dach-PV-Anlage und ein Stromvertrag betreffen zwei verschiedene Flüsse: Solarstrom kann direkt im Haus verbraucht oder in einem passenden Modell anderen Bewohnern zugeordnet werden; zusätzlich kann Strom aus dem öffentlichen Netz nötig sein. Die EEG-Einspeisevergütung betrifft wiederum Strom, der ins Netz gelangt und dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Diese Kategorien sollten in Angeboten, Abrechnungen und Gesprächen mit dem Versorger nicht vermischt werden. [EEG § 21](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html) Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung geht es nicht einfach um einen gemeinsamen Tarif: Das Gesetz knüpft sie an Nutzung im selben Gebäude beziehungsweise einer Nebenanlage ohne Netzdurchleitung, eine Gebäudestromanlage und viertelstündliche Messung. Ob ein konkretes Haus diese Anforderungen und ein tragfähiges Messkonzept erfüllt, ist daher vor Vertragsabschluss zu prüfen. [EnWG § 42b](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html)
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Reststromvertrag bleibt wählbar
Für teilnehmende Bewohner kann die PV-Anlage den Bedarf nicht jederzeit und nicht vollständig decken. § 42b EnWG verpflichtet den Anlagenbetreiber deshalb nicht zur Vollversorgung und schützt ausdrücklich das Recht, für den ergänzenden Bezug einen Liefervertrag mit einem Lieferanten eigener Wahl abzuschließen. Das ist der zentrale Unterschied zum Modell, in dem ein Gebäudebetreiber die komplette Stromlieferung übernimmt. [EnWG § 42b](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html) Praktisches Beispiel: In einer Wohnung wird mittags Solarstrom rechnerisch zugeteilt; abends reicht die Erzeugung nicht für den Bedarf. Für den Reststrom bleibt der gewählte Lieferant zuständig. Die Zuordnung ist keine pauschale Monatsquote: Sie wird in 15-Minuten-Intervallen berechnet, ist durch die jeweils kleinere Menge von Erzeugung und Verbrauch begrenzt und richtet sich nach dem vereinbarten Schlüssel. Vor einem Lieferantenwechsel sollte daher geklärt werden, wer Meldungen und Messdaten für diesen Reststromvertrag korrekt verarbeitet.
Mieterstrom ist ein anderes Vertragsmodell
Mieterstrom darf nicht mit gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung gleichgesetzt werden. Beim Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung auch dann geregelt sein, wenn gerade kein Mieterstrom geliefert wird. Das ist relevant, wenn eine Offerte als „Solarstrom vom Dach“ beworben wird: Fragen Sie, ob sie einen Mieterstromvertrag, einen Gebäude-Stromnutzungsvertrag oder lediglich einen normalen Reststromliefervertrag meint. [EnWG § 42a](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html) Für Mieter ist außerdem wichtig, dass ein Mieterstromvertrag grundsätzlich nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein darf. Das Gesetz setzt für den Gesamtpreis von Mieterstrom und zusätzlichem Strombezug bei Wohnraummietern auch eine Obergrenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs, bezogen auf Grund- und Arbeitspreis. Das ist kein automatischer Beleg, dass ein Angebot günstig ist: Vergleichen Sie die konkreten Preisbestandteile, Vertragsdauer und Bedingungen für die Beendigung.
Was beim Wechsel wirklich schneller geworden ist
Seit dem 6. Juni 2025 muss der technische Stromlieferantenwechsel werktäglich binnen 24 Stunden vollzogen werden können. Das ist ein beschleunigter Datenaustausch zur Zuordnung der Lieferstelle, keine Änderung an der Hausinstallation und keine Abkürzung einer laufenden Vertragsbindung. Die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich klar, dass die Kündigungsbedingungen des Liefervertrags bestehen bleiben. [Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Lieferantenwechsel/artikel.html) Praktisch heißt das: Erst Kündigungsfrist, Laufzeit und gegebenenfalls Sonderkündigungsrecht im bisherigen Vertrag prüfen; dann den neuen Vertrag so beauftragen, dass er zum passenden Termin beginnt. Ein schneller technischer Prozess erlaubt keinen rückwirkenden Anbieterwechsel. Wer bei Umzug oder Wechsel zu spät einen Liefervertrag abschließt, kann zunächst in der Grund- oder Ersatzversorgung landen. Die BNetzA empfiehlt, Verbrauch und Angebote zu vergleichen und den Zählerstand zum Wechselzeitpunkt festzuhalten.
Prüfliste vor der Unterschrift
Legen Sie die Verträge nebeneinander und beantworten Sie fünf Fragen: 1. Wer betreibt die Dachanlage, und welches Modell steht tatsächlich im Vertrag? 2. Wer liefert Strom, wenn die PV-Erzeugung nicht ausreicht: Sie selbst gewählter Lieferant oder Gebäudebetreiber? 3. Welche Zähler und Messintervalle werden eingesetzt, und wer übermittelt die Werte? 4. Wie werden Preis, Aufteilungsschlüssel, Abrechnung und Wartung geregelt? 5. Welche Laufzeit, Kündigungsfrist und Wechseltermine gelten für jeden Vertrag einzeln? Bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung sollte der Vertrag Ihre freie Wahl des Ergänzungslieferanten nicht einschränken. Bei Mieterstrom gilt dagegen der Vollversorgungsanspruch des Mieterstromvertrags. Wenn die Vertragsbezeichnungen oder Zählerzuordnungen unklar sind, lassen Sie sie vor Kündigung oder Neubestellung vom Anbieter, Messstellenbetreiber oder einer unabhängigen Energieberatung anhand der konkreten Unterlagen erklären.