Kleinunternehmerregelung bei PV: Andere Umsätze zählen mit
09.10.2026
Für die Umsatzsteuer zählt bei der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht nur der Solarstrom: Maßgeblich sind die steuerbaren Umsätze des Unternehmers insgesamt. Welche Einnahmen einfließen und welche Grenzen seit 2025 gelten, zeigt der Überblick.
Nicht nur die Anlage zählt
Wer Strom ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Für die Kleinunternehmerregelung wird aber nicht jede Einnahmequelle wie ein eigener, isolierter Betrieb geprüft. Das Umsatzsteuergesetz fasst die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers zu einem Unternehmen zusammen. Betreibt eine natürliche Person also neben ihrer Photovoltaikanlage beispielsweise ein umsatzsteuerliches Beratungs- oder Handwerksgeschäft, ist die PV-Anlage nicht automatisch ein eigener Kleinunternehmerfall. Entscheidend ist die Summe innerhalb desselben Unternehmers. Das ist die zentrale Antwort auf die Frage nach „anderen Umsätzen“: Bei einer Person mit mehreren unternehmerischen Tätigkeiten können die Umsätze aus dem Hauptgeschäft und aus der PV-Anlage gemeinsam relevant sein. Eine bloße Trennung in unterschiedliche Gewerbe, Rechnungsordner oder Tätigkeitsbezeichnungen schafft für sich allein keine getrennten Schwellenwerte.
Welche Grenzen gelten?
Seit 2025 kommt es bei einem inländischen Unternehmer darauf an, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Prüfung gilt kalenderjährlich und für die Kleinunternehmerregelung insgesamt, nicht jeweils separat für Solarstrom und eine andere Tätigkeit. Der Gesamtumsatz ist nicht einfach der Gewinn und auch nicht pauschal jede private Geldeinnahme. § 19 UStG stellt auf vereinnahmte Entgelte aus steuerbaren Umsätzen ab. Deshalb sollte eine Umsatzliste nicht nur alle Geldeingänge addieren: Zu prüfen ist, ob ein Betrag überhaupt ein steuerbarer Umsatz des Unternehmers ist. Lohn aus einem Angestelltenverhältnis ist keine zusätzliche unternehmerische Leistung; private Einnahmen gehören ebenfalls nicht allein deshalb in die Umsatzsumme, weil Geld eingeht.
Ein Rechenbeispiel mit PV und Nebenerwerb
Angenommen, eine selbstständig tätige Person hat im Vorjahr insgesamt 20.000 Euro maßgeblichen Umsatz erzielt. Im laufenden Jahr vereinnahmt sie 72.000 Euro aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und 4.000 Euro aus steuerbaren PV-Umsätzen. Für die Schwellenprüfung sind in diesem vereinfachten Beispiel 76.000 Euro zusammenzurechnen. Die PV-Einnahmen sind nicht deshalb außen vor, weil sie aus einer Dachanlage statt aus dem bisherigen Geschäft stammen. Sind die Voraussetzungen auch sonst erfüllt und wurde nicht zur Regelbesteuerung optiert, liegt die Summe unter der laufenden 100.000-Euro-Grenze. Anders wäre es, wenn die übrigen maßgeblichen Umsätze schon 97.000 Euro betragen und aus der PV-Tätigkeit weitere 4.000 Euro hinzukommen: Die Summe läge über 100.000 Euro. Die Prüfung muss daher unterjährig mitlaufen, nicht erst bei der Jahresabrechnung mit dem Netzbetreiber. Die Beispiele sind Rechenmodelle; tatsächliche Umsätze sind nach ihrer umsatzsteuerlichen Einordnung zu erfassen.
Warum die PV-Umsatzsteuer trotzdem gesondert wirkt
Die PV-Anlage begründet eine unternehmerische Tätigkeit, wird aber in die Betrachtung des Unternehmers eingeordnet. Umsatzsteuerliche Regeln, die speziell die Anlage betreffen, sind davon zu unterscheiden: Der Nullsteuersatz auf die Lieferung vieler begünstigter PV-Komponenten betrifft die Besteuerung des Kaufs, nicht die Frage, ob andere Umsätze bei der Kleinunternehmergrenze mitzurechnen sind. Auch die einkommensteuerliche Behandlung einer Anlage beantwortet diese umsatzsteuerliche Schwellenfrage nicht automatisch. Wer also wegen der Anschaffungskosten über Regelbesteuerung nachdenkt, sollte getrennt prüfen: Welche Vorsteuer ist überhaupt angefallen, welche laufenden Umsätze bestehen im gesamten Unternehmen, und welche Folgen hätte ein Verzicht? Gerade für PV-Anlagen, deren Lieferung dem Nullsteuersatz unterlag, ist eine frühere Vorsteuer-Erstattung nicht ohne Weiteres der Grund für einen Verzicht.
Praktische Jahreskontrolle
Eine einfache Kontrolltabelle sollte je Kalenderjahr alle unternehmerischen Tätigkeiten auflisten, Entgelte nach Zahlungseingang erfassen und die laufende Summe aus PV-Einspeisung, Direktvermarktung oder sonstigen unternehmerischen Leistungen vergleichen. Prüfen Sie dabei sowohl das Vorjahr als auch die 100.000-Euro-Grenze des laufenden Jahres. Prüfen Sie außerdem, ob früher ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklärt wurde: Er bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Wer Anlagenbetrieb und anderes Geschäft tatsächlich über unterschiedliche Rechtsträger führt, sollte die Abgrenzung anhand der konkreten Organisations- und Vertragslage prüfen lassen; nicht die gewünschte Umsatzgrenze entscheidet darüber, wer Unternehmer ist. Dieser Überblick ersetzt keine Einzelfallberatung, insbesondere nicht bei steuerfreien Sonderumsätzen, gemischter Tätigkeit oder einem anstehenden Wechsel der Besteuerungsform.