Kundenanlage im Gebäude: Was die Rechtslage für Gemeinschaftsstrom bedeutet
09.10.2026
Gemeinsam genutzte Stromleitungen im Haus sind nicht allein wegen ihrer Lage automatisch eine Kundenanlage. Maßgeblich ist auch, ob das System unionsrechtlich ein Verteilernetz darstellt. Für neue Vorhaben lohnt es sich, Netzstruktur, Liefermodell und Messkonzept getrennt zu prüfen; die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine eigene gesetzliche Option.
Warum die Bezeichnung allein nicht mehr genügt
In Mehrfamilienhäusern werden Leitungen, Zähler und lokale Erzeugung oft als „Kundenanlage“ oder „Gebäudenetz“ zusammengefasst. Das Wort auf einem Vertrag oder Projektplan entscheidet die Rechtsfrage aber nicht. § 3 EnWG enthält weiterhin die nationale Definition der Kundenanlage mit Kriterien wie räumlichem Zusammenhang, Verbindung zu einem Netz oder einer Erzeugungsanlage sowie diskriminierungsfreier Durchleitung. Zugleich verlangt die jüngere europäische Rechtsprechung, den Begriff des Verteilernetzes unionsrechtskonform zu verstehen. Die Bundesnetzagentur fasst die Folge aus dem EuGH-Urteil vom 28. November 2024 und dem BGH-Beschluss vom 13. Mai 2025 dahin zusammen, dass nationale Ausnahmen vom Verteilernetzbegriff nicht tragen; nach dem BGH kann nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, Kundenanlage sein. [Gesetzestext](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html) und [Einordnung der Bundesnetzagentur](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK8-GZ/2025/2025_4-Steller/BK8-25-0003/BK8-25-0003-A_Festlegung_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
Was das für ein Haus konkret bedeutet
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob Kabel innerhalb eines Grundstücks verlaufen oder wie viele Wohnungen angeschlossen sind. Zu untersuchen ist die Funktion des Leitungssystems: Wird elektrische Energie über Leitungen an andere Endkunden weitergeleitet und verkauft? Welche Anschlüsse und Nutzer umfasst das System, und wie ist es mit dem öffentlichen Netz verbunden? Die BNetzA verweist im Zusammenhang mit der EuGH-Entscheidung ausdrücklich darauf, dass ungeeignete quantitative Kriterien nicht ausreichen, um ein System aus dem allgemeinen Netzbegriff herauszunehmen. Daraus folgt keine automatische Einstufung jedes Mehrfamilienhauses als Verteilernetz. Es bedeutet aber, dass eine bloße Berufung auf die frühere Kundenanlagenpraxis keine belastbare Prüfung ersetzt. Die Gerichtsentscheidung betraf einen konkreten Streit um zwei Leitungssysteme; der Einzelfall eines Wohngebäudes muss anhand seiner tatsächlichen Struktur geprüft werden.
Kundenanlage und Mieterstrom sind verschiedene Fragen
Bei einem Mieterstrommodell geht es zunächst darum, wer Strom liefert und wie lokale Erzeugung und Reststrom organisiert werden. Die Bundesnetzagentur beschreibt typische Modelle, bei denen Solarstrom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes innerhalb des Gebäudes an Bewohner geliefert wird; nicht benötigter Überschuss kann ins Netz gehen, während fehlende Mengen aus dem Netz beschafft werden. Im EEG-geförderten Grundmodell ist der Anlagenbetreiber zugleich Lieferant und hat entsprechende Lieferantenpflichten. Diese Beschreibung ersetzt jedoch nicht die vorgelagerte Frage, ob das interne Leitungssystem rechtlich als Kundenanlage zulässig ist oder ob Netzbetreiberpflichten greifen. Stromliefervertrag, Netzzugang, Messung und Abrechnung sind also getrennte Prüfpunkte, auch wenn ein Anbieter sie praktisch gemeinsam organisiert. [Überblick der Bundesnetzagentur zu Mehrparteiengebäuden](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html).
Gebäudestromversorgung als alternative Gebäudelösung
Für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt es mit § 42b EnWG einen eigenen gesetzlichen Rahmen. Er ist nicht einfach ein neuer Name für Kundenanlage oder Mieterstrom: Die Nutzung der Gebäudestromanlage muss ohne Durchleitung durch ein Netz im selben Gebäude oder einer Nebenanlage erfolgen, und die Bezugsmengen der teilnehmenden Letztverbraucher sind viertelstündlich zu messen. Der Betreiber muss nicht die vollständige Stromversorgung jederzeit sicherstellen; Teilnehmende schließen für den Reststrom grundsätzlich einen Vertrag ihrer Wahl ab. Praktisch kann dieses Modell daher interessant sein, wenn Bewohner Solarstrom anteilig nutzen, aber ihre normale Stromlieferung nicht an den Anlagenbetreiber binden wollen. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html).
Prüfliste für Eigentümergemeinschaften und Projektierer
Vor dem Bau oder einer Umstellung sollte die Planung drei Ebenen getrennt dokumentieren. Erstens: ein einfaches Leitungsbild mit Netzanschlusspunkt, Erzeugern, Speichern, Zählern und belieferten Parteien. Zweitens: die geplante Lieferstruktur – Eigenverbrauch, Mieterstrom mit Reststromlieferung oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Drittens: Mess- und Wechselprozesse. Die Bundesnetzagentur weist für den Fall eines Lieferantenwechsels innerhalb einer Kundenanlage darauf hin, dass die eigene Marktlokation identifizierbar sein muss und der Netzbetreiber für deren MaLo-ID zuständig ist. Für ein neues Projekt ist das ein gutes frühes Gespräch mit Netz- und Messstellenbetreiber: Welche Marktrollen und Zählpunkte werden benötigt, falls die Anlage nicht als Kundenanlage behandelt werden kann? Bei Gebäudestromversorgung zusätzlich prüfen, ob die viertelstündliche Messung samt Aufteilungsschlüssel umgesetzt werden kann.
Rechtslage regelmäßig neu prüfen
Die Gesetzesdefinition im EnWG und die rechtsprechungsgeleitete Auslegung liegen derzeit nebeneinander; ihre Anwendung auf ein bestimmtes Gebäude ist eine rechtliche Einzelfallfrage. Zudem können Gesetzgeber und Regulierungsbehörden auf die Entscheidungen reagieren. Deshalb sollte eine Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht ungeprüft mit der Annahme kalkulieren, dass Leitungsbetrieb innerhalb eines Gebäudes automatisch regulierungsfrei bleibt oder bestimmte Netzentgelte entfallen. Maßgeblich sind der konkrete Aufbau, die Rollen der Beteiligten und die dann geltenden Vorgaben. Dieser Überblick gibt den Stand der Quellenprüfung vom 9. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine projektbezogene Rechtsberatung.