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Leerstand im Solarstrommodell: Verteilung und Erlöse prüfen

09.10.2026

Leerstehende Wohnungen verändern die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Stromkunden und können Erlöse wie auch Abrechnung beeinflussen. Prüfen Sie im Mehrfamilienhaus getrennt, wer Strom bezieht, wie PV-Mengen verteilt werden und welche Versorgung während des Leerstands greift.

Erst das Modell bestimmen

Leerstand wirkt nicht in jedem PV-Betrieb gleich. Klären Sie zuerst, ob das Haus als Mieterstrommodell betrieben wird oder ob teilnehmende Haushalte eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nutzen. Bei Mieterstrom beliefert der Anbieter die Bewohner mit Solarstrom, soweit verfügbar, und in der Regel auch mit ergänzendem Strom. In der GGV wird dagegen ein rechnerischer Anteil am Gebäudestrom zugewiesen; Teilnehmende behalten für den Rest die freie Wahl ihres Stromlieferanten. Die Modelle unterscheiden sich also sowohl bei der Versorgung als auch bei der Abrechnung. Die Bundesnetzagentur beschreibt für Mieterstrom die Lieferung an Bewohner und die Einspeisung des Überschusses ins Netz; beim geförderten Grundmodell ist der Anlagenbetreiber auch Stromlieferant.

Was eine leere Wohnung in der Verteilung bedeutet

In der GGV wird nicht schlicht ein Dachstromanteil pro Wohnung dauerhaft gutgeschrieben. Der Letztverbraucher muss teilnehmen, die Bezugsmengen sind viertelstündlich zu messen und ein Gebäudestromnutzungsvertrag legt den Aufteilungsschlüssel fest. Nur die Teilnehmenden gehen in die rechnerische Zuordnung ein. Daraus folgt für die Planung: Eine unbewohnte Einheit ohne teilnehmenden Letztverbraucher sollte nicht als sicherer Abnehmeranteil kalkuliert werden. Im Zweifel gilt laut Gesetz eine Verteilung zu gleichen Teilen unter den Teilnehmenden. Außerdem zählt je Viertelstunde höchstens die kleinere Menge aus PV-Erzeugung und Verbrauch aller Teilnehmenden; niemandem kann mehr zugerechnet werden, als diese Person in dem Zeitfenster verbraucht. Das schützt vor einer Erlösprognose, die bloß Dachleistung durch Wohnungszahl teilt.

Beispiel: Teilnehmerzahl statt Türschild

Angenommen, ein Haus hat zehn Wohnungen, davon sind zwei leer, und acht Haushalte nehmen an der GGV teil. Bei einem vertraglich vereinbarten gleichen Schlüssel lautet die rechnerische Ausgangsgröße für den Solarstromanteil je Teilnehmer ein Achtel des zu verteilenden Stroms – nicht ein Zehntel je Wohnung. Das ist nur eine Verteilungslogik, keine Ertragsgarantie: Liegt in einem 15-Minuten-Intervall die PV-Erzeugung unter dem Gesamtverbrauch, wird nur diese kleinere PV-Menge aufgeteilt; liegt der Verbrauch der Teilnehmenden darunter, begrenzt er die anrechenbare Menge. Eine leerstehende Wohnung kann zwar eigene Verbräuche haben, etwa durch Geräte oder Arbeiten; ob und wie sie in Messung und Vertrag abgebildet sind, muss konkret geprüft werden. Das Beispiel setzt weder eine bestimmte Dachleistung noch einen bestimmten Jahresertrag voraus.

Erlöse und Versorgung getrennt rechnen

Für eine belastbare Rechnung sollten Eigentümer oder Betreiber drei Positionen auseinanderhalten: den vor Ort nutzbaren PV-Strom, Überschusseinspeisung und den Netzbezug. Im Mieterstrommodell richtet sich die Lieferung nach Verfügbarkeit und Bedarf; außerhalb der Solarzeiten kann der Betreiber ergänzenden Strom zukaufen. In der GGV ist der Betreiber nicht zur Vollversorgung verpflichtet. Der frei werdende Solarstrom einer leeren Wohnung wird deshalb nicht automatisch zu einem zusätzlichen Verkaufserlös: Bei der GGV hängt eine Zuteilung von Teilnahme, Schlüssel, Erzeugung und gleichzeitigem Verbrauch ab. Bei Mieterstrom wiederum sind Vertrags- und Lieferbeziehungen zu prüfen. Bei gefördertem Mieterstrom endet der Vertrag eines Mieters bei Rückgabe der Wohnung. Bleibt am Zähler dennoch Bezug aus dem allgemeinen Niederspannungsnetz, der keiner Lieferung oder einem bestimmten Vertrag zugeordnet ist, gilt er als Ersatzversorgung durch den Grundversorger. Das ist keine pauschale Aussage, wer für jeden Leerstandsverbrauch zahlen muss; maßgeblich sind Entnahmestelle, Vertrag und Zuordnung.

Vor dem nächsten Abrechnungszeitraum prüfen

Eine praktische Leerstandsprüfung beginnt mit einer Liste je Marktlokation: Wer ist aktuell Vertragspartner, welches Modell gilt, ist die Einheit Teilnehmer der GGV, welcher Schlüssel ist vereinbart und welche Messwerte liegen viertelstündlich vor? Notieren Sie Ein- und Auszugsdatum, Ablese- beziehungsweise Wechselprozesse und dokumentieren Sie, wie Änderungen des Teilnehmerkreises in der Abrechnung berücksichtigt werden. Für GGV-Teilnehmende verlangt das Gesetz die Mitteilung des Aufteilungsschlüssels an die zuständige Stelle der elektronischen Marktkommunikation. Mieterstrom muss als Stromlieferung ordnungsgemäß abgerechnet werden; die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Nebenkostenabrechnung dafür nicht zulässig ist. Aktualisieren Sie Ihre Erlösrechnung mit einer realistischen Leerstandsdauer und einem vorsichtigen Verbrauchsprofil, statt eine leerstehende Wohnung als dauerhaft verfügbaren Abnehmer zu behandeln. Für die konkrete Umsetzung sollte der Messstellenbetreiber oder ein fachkundiger Energiedienstleister die Mess- und Vertragskonstellation prüfen.

Grenzen der Aussage

Die Regeln der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und des geförderten Mieterstroms sind nicht austauschbar; auch bei anderen Mieterstromvarianten können Vertragsbedingungen abweichen. Die hier skizzierte Beispielrechnung verteilt keine Eurobeträge und ersetzt weder eine individuelle Erlösprognose noch Rechts- oder Abrechnungsberatung. Entscheidend sind das gewählte Modell, der aktuelle Teilnehmerkreis, Messkonzept, Vertrag und die tatsächlichen Last- und Erzeugungswerte.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Bundesnetzagentur
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesnetzagentur