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Marktwert Solar: Einnahmen für Ü20-Anlagen

09.10.2026

Nach Ende der EEG-Förderung richtet sich die gesetzliche Einspeisevergütung für bestimmte ausgeförderte Solaranlagen nach dem Jahresmarktwert Solar – bis zu einer gesetzlichen Obergrenze. Vom Wert gehen außerdem veröffentlichte Vermarktungskosten ab. Der Artikel erklärt die Berechnung und zeigt mit einem ausdrücklich hypothetischen Beispiel, wie sich der Abzug auf den Erlös auswirkt.

Was „Ü20“ nach Förderende bedeutet

„Ü20-Anlage“ ist ein gebräuchlicher Kurzname, aber für die gesetzliche Anschlussvergütung zählt die Definition im EEG. Sie erfasst hier Solaranlagen mit höchstens 100 kW, die vor 2021 in Betrieb genommen wurden. Nicht jede Anlage, die umgangssprachlich als Ü20 bezeichnet wird, fällt also automatisch in dieselbe gesetzliche Kategorie. Prüfe deshalb zuerst Inbetriebnahmedatum und installierte Leistung.

Warum der Marktwert Solar entscheidend ist

Für die Einspeisevergütung ausgeförderter Anlagen ist nicht mehr der frühere feste Vergütungssatz maßgeblich: Das EEG setzt als anzulegenden Wert den Jahresmarktwert an, gedeckelt auf höchstens 10 Cent je Kilowattstunde. Der Solar-Jahresmarktwert ist dabei nicht einfach der durchschnittliche Börsenpreis aller Stunden. Er bildet den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts von Solarstrom ab. Damit spiegelt er die Erlösbedingungen wider, unter denen Solarstrom im betreffenden Jahr am Spotmarkt bewertet wird. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Stromtarif im Haushalt. Der Jahresmarktwert ist weder ein garantierter Preis für das nächste Jahr noch automatisch der Preis eines individuellen Direktvermarktungsvertrags. Er ist die gesetzliche Bezugsgröße für die hier beschriebene Einspeisevergütung.

Vom Jahreswert zum rechnerischen Erlös

Für eine grobe Überschlagsrechnung gilt: Jahresmarktwert Solar minus Vermarktungskosten-Abzug ergibt den anzulegenden Wert für die Einspeisevergütung, begrenzt durch die gesetzliche Obergrenze. Anschließend wird dieser Satz mit den tatsächlich eingespeisten Kilowattstunden multipliziert. Das Ergebnis ist eine Orientierung vor weiteren individuellen Kosten, nicht die vollständige Wirtschaftlichkeitsrechnung. Beispiel, ausdrücklich nur zur Veranschaulichung: Angenommen, der maßgebliche Jahresmarktwert läge bei 4,5 ct/kWh. Für 2026 beträgt der veröffentlichte Abzug 0,228 ct/kWh. Rechnerisch blieben damit 4,272 ct/kWh. Bei 1.000 kWh eingespeistem Strom entspräche das 42,72 Euro. Die 4,5 ct/kWh sind eine Beispielannahme, kein behaupteter aktueller Marktwert. Für die eigene Abrechnung sind der für das Kalenderjahr geltende Wert und die tatsächlich vergütungsfähige Einspeisemenge einzusetzen.

Der Vermarktungskosten-Abzug schwankt

Der Abzug ist kein dauerhaft festgeschriebener Satz. Das Gesetz sieht einen Abzug vom anzulegenden Wert vor; für 2026 liegt er bei 0,228 ct/kWh. Wer mit älteren Zahlen kalkuliert, kann den Erlös daher falsch einschätzen. Für eine Anlage mit intelligentem Messsystem ist außerdem die gesetzlich vorgesehene Halbierung des Abzugs zu beachten; das kann die Rechnung verändern.

So prüfst du die Anschlussvergütung

Für eine belastbare Schätzung gehst du am besten in dieser Reihenfolge vor: Erstens klären, ob die Anlage nach EEG-Kriterien tatsächlich ausgefördert ist. Zweitens das Kalenderjahr bestimmen, für das du Einnahmen abschätzen willst, und dazu den Jahresmarktwert Solar sowie den Abzugsbetrag dieses Jahres nachsehen. Drittens die erwartete Netzeinspeisung statt der gesamten PV-Erzeugung einsetzen. Viertens prüfen, ob ein intelligentes Messsystem vorliegt und welche weiteren Betriebs-, Wartungs- oder Messkosten individuell anfallen. Der gesetzliche Satz allein sagt nicht, ob der Weiterbetrieb wirtschaftlich ist: Dafür müssen Ertrag, Anlagenzustand und eigene Kosten zusammen betrachtet werden.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  5. Übertragungsnetzbetreiber, Netztransparenz.de