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Mehrere PV-Anlagen eines Betreibers: So wird die Steuergrenze geprüft

09.10.2026

Die Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen hängt nicht allein von der Leistung jeder einzelnen Anlage ab. Entscheidend sind Gebäudegrenzen und die Summe je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Die Grenze gilt je Betreiber

Wer mehrere Dächer mit Photovoltaik belegt, sollte die Anlagen nicht isoliert betrachten. § 3 Nr. 72 EStG stellt auf eine Grenze je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft ab. Die Befreiung erfasst gebäudebezogene Anlagen, wenn sie die Grenze pro Einheit und insgesamt die Betreibergrenze einhalten. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, nicht der Jahresertrag oder Eigenverbrauch. Damit kann eine Anlage auf dem eigenen Haus mit weiteren Anlagen auf vermieteten oder anderweitig genutzten Gebäuden zusammen in die Prüfung fallen, sofern sie demselben Betreiber zuzurechnen sind. Umsatzsteuer, EEG-Vergütung und Einkommensteuer sind dabei unterschiedliche Themen; die 100-kWp-Prüfung beantwortet nicht automatisch Fragen aus diesen anderen Bereichen.

Zuerst jedes Gebäude prüfen, dann zusammenrechnen

Erstellen Sie zunächst eine Liste der Gebäude, der selbständig nutzbaren Wohn- oder Gewerbeeinheiten und der dort betriebenen Anlagen. Prüfen Sie je Gebäude, ob die zulässige Leistung eingehalten wird. Danach addieren Sie die Leistungen der begünstigten Gebäudeanlagen, die demselben Steuerpflichtigen oder derselben Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind. Es spielt für die Summe keine Rolle, ob die Gebäude auf demselben oder auf verschiedenen Grundstücken liegen oder die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Eine einfache Arbeitsliste kann Spalten für Betreiber, Anlagenstandort, Gebäudeart, Einheitenzahl, MaStR-Leistung, Inbetriebnahme beziehungsweise Erweiterung und Zwischensumme enthalten. So wird erkennbar, welche Werte in die lokale Gebäudeprüfung gehören und welche in die Betreiber-Gesamtsumme.

Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze

Liegt die Summe der begünstigten Gebäudeanlagen über 100 kWp, entfällt die Steuerbefreiung insgesamt, nicht nur für den die Grenze überschreitenden Teil. Beispiel: Eine Person betreibt zwei begünstigte Dachanlagen mit 28 und 40 kWp. Zusammen sind das 68 kWp. Eine weitere begünstigte Anlage mit 32 kWp führt zu genau 100 kWp; eine zusätzliche Anlage mit 1 kWp würde die Grenze überschreiten. Bei jeder Anlage muss unabhängig davon auch die Gebäudegrenze eingehalten sein. Diese Rechnung ist nur ein schematisches Beispiel: Stimmen Betreiberzuordnung, Einheitenzahl oder maßgebliche Anlagenleistung nicht, ändert sich auch das Ergebnis. Eine Anlage, die schon die Gebäudegrenze überschreitet, wird nicht dadurch begünstigt, dass die Summe unter 100 kWp bleibt.

Sonderfälle und hilfreiche Unterlagen

Freiflächenanlagen fallen nicht unter diese Einkommensteuerbefreiung und werden bei der 100-kWp-Grenze nicht mitgezählt. Halten Sie deshalb je Anlage Registerauszug, Inbetriebnahme- oder Erweiterungsdatum und die Vereinbarungen zum Betrieb fest. Bei gemeinschaftlich betriebenen Anlagen ist außerdem die Frage zu klären, ob eine Mitunternehmerschaft die Anlage betreibt oder einzelne Beteiligte jeweils eigene Anlagen führen; die konkrete betriebliche Zuordnung gehört in die Unterlagen. Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt die erweiterte Gebäudegrenze von 30 kWp je Wohn- oder Geschäftseinheit; bei älteren Anlagen können niedrigere Grenzwerte gelten. Änderungen der Leistung, der Einheiten oder der Betreiberstruktur können die Beurteilung verändern. Das ist ein Überblick zur Einkommensteuerbefreiung, keine Einzelfallberatung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz
  2. Bundesministerium der Finanzen
  3. Bundesministerium der Finanzen