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Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Modelle aus Bewohnersicht vergleichen

09.10.2026

Mieterstrom bündelt Solar- und Reststrom in einem Liefervertrag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird nur ein rechnerischer Anteil des Dachstroms zugeordnet; den übrigen Bedarf deckt der selbst gewählte Stromlieferant. Welche Variante passt, hängt unter anderem vom Wunsch nach einem Vertrag, den Mess- und Abrechnungsabläufen sowie dem konkreten Preisangebot ab.

Zwei Modelle, zwei unterschiedliche Versprechen

Für Bewohnerinnen und Bewohner ist die Kernfrage nicht nur, ob Strom vom Dach kommt. Entscheidend ist, wer die Versorgungslücke füllt, wenn die Photovoltaikanlage gerade wenig oder nichts erzeugt. Beim Mieterstrom erhalten Teilnehmende einen vollständigen Stromliefervertrag: Der Vertrag deckt auch Zeiten ohne Solarstrom ab. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verteilt dagegen den verfügbaren Gebäudesolarstrom anteilig; sie ist kein Ersatz für den normalen Reststromvertrag. Während Mieterstrommodelle in unterschiedlichen Ausprägungen auch andere Erzeugungsanlagen einbeziehen können, ist die gesetzliche gemeinschaftliche Gebäudeversorgung auf Solarstrom aus einer Gebäudestromanlage zugeschnitten.

Was im Alltag auf der Stromrechnung passiert

Bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung bleibt der bisherige Lieferant grundsätzlich für den ergänzenden Netzstrom zuständig. Daneben wird der Solarstrom anhand eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels den teilnehmenden Wohnungen zugerechnet. Das ist eine rechnerische Zuordnung, keine Zusage, dass zu jeder Stunde genau diese Menge aus der Steckdose der jeweiligen Wohnung kommt. Das Gesetz verlangt viertelstündliche Messung und begrenzt die insgesamt aufteilbare Menge im jeweiligen 15-Minuten-Zeitfenster durch die niedrigere der erzeugten Solarstrommenge und des Verbrauchs der Teilnehmenden. Daher sind Messkonzept und verständliche Abrechnung keine Nebensache: Vor der Teilnahme sollte klar sein, wer Messwerte verarbeitet und wie Solar- und Reststrom getrennt ausgewiesen werden.

Vertrag und Wahlfreiheit vergleichen

Wer möglichst wenig an der bestehenden Stromversorgung ändern möchte, könnte die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als ergänzende Option betrachten: Der Betreiber muss nicht den gesamten Bedarf decken, und die freie Wahl des Lieferanten für den Ergänzungsstrom bleibt ausdrücklich bestehen. Beim geförderten Mieterstrom bündelt der Lieferant Solarstrom und Reststrom in einem Vertrag. Dieser Mieterstromvertrag darf grundsätzlich nicht mit dem Wohnraummietvertrag gekoppelt werden. Für Verbraucher darf seine anfängliche Bindung zwei Jahre nicht überschreiten; für Mieter von Wohnräumen begrenzt das Gesetz den Preis für Mieterstrom samt zusätzlichem Strom auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs, berechnet aus Grund- und Arbeitspreis. Wichtig ist die genaue Modellbezeichnung: Nicht jeder Vertrag, der umgangssprachlich Mieterstrom heißt, fällt unter dieselben Förder- und Verbraucherschutzregeln.

Ein Beispiel: gleiche Anlage, unterschiedliche Prioritäten

Angenommen, in einem Mehrfamilienhaus wird mittags mehr Solarstrom erzeugt als die teilnehmenden Wohnungen gemeinsam verbrauchen, abends dagegen deutlich weniger. In der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kann die nach dem Schlüssel zurechenbare Menge nur innerhalb der gesetzlichen Messintervalle und bis zur verbrauchten Menge verteilt werden; die Bewohner beziehen den übrigen Bedarf weiterhin über ihren Stromlieferanten. Bei Mieterstrom übernimmt der Mieterstromlieferant auch die Versorgung in den Abendstunden. Für eine Bewohnerin mit bestehendem günstigen Liefervertrag und dem Wunsch, diesen zu behalten, kann die Teilstromlösung attraktiv wirken – sofern Teilnahme- und Abrechnungskosten stimmen. Wer eine gebündelte Versorgung und einen Vertrag bevorzugt, könnte Mieterstrom übersichtlicher finden. Das Beispiel illustriert Vertragslogik, nicht garantiertes Sparpotenzial: Wirtschaftlichkeit hängt von Angebotspreisen, Verbrauchsprofil und organisatorischen Kosten ab.

Vor einer Zusage diese Punkte klären

Lassen Sie sich den Preis je Kilowattstunde Solarstrom, mögliche Grund- oder Dienstleistungsentgelte und die Kosten für Messung und Abrechnung schriftlich erläutern. Fragen Sie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach dem Aufteilungsschlüssel, dem Verfahren bei Auszug oder Anlagenstörung und danach, ob der vorhandene Reststromvertrag unverändert bleibt. Beim Mieterstrom gehören die Laufzeit, Kündigung, Preisänderungen und die vollständige Versorgung auch ohne Solarertrag in den Vertragsvergleich. Vergleichen Sie nicht nur den Arbeitspreis des Dachstroms, sondern den erwarteten Gesamtaufwand mit Ihrem bisherigen Liefervertrag. Ein günstiger Solarstrompreis allein sagt wenig, wenn ein großer Teil des Jahresverbrauchs aus dem Netz kommt. Beide Modelle sind freiwillige Bezugsangebote; prüfen Sie deshalb vor allem, welche Leistungen tatsächlich zugesagt sind.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  4. Bundesnetzagentur