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Netzgeladener Speicher: Einspeisung und Vergütung

09.10.2026

Seit dem 1. Oktober 2026 eröffnet MiSpeL Wege, bei Mischspeichern eingespeiste Mengen anteilig zu fördern und Netzstrom-Rückspeisung bei Umlagen zu berücksichtigen. Voraussetzung sind eine passende Option, eine belastbare Energiemessung und während der Übergangszeit die nötige Zustimmung. Für die Pauschaloption steht zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung aus.

Was sich bei einem Mischspeicher ändert

Wer einen Batteriespeicher aus der Solaranlage und zeitweise aus dem Netz lädt, speist später eine Mischung zurück. Die EEG-Förderung wird deshalb nicht automatisch auf jede aus dem Speicher abgegebene Kilowattstunde gezahlt. Nach der bisherigen Ausschließlichkeitsoption musste ein Speicher ausschließlich EE-Strom aufnehmen; Netzladung schloss die Förderfähigkeit der gesamten Speichereinspeisung unter dieser Option aus. Die Bundesnetzagentur beschreibt das bisherige Problem in ihrer [FAQ zu EE-Speichern](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Speicher/_faq/faq_table7.html). Mit MiSpeL kommen Abgrenzungs- und Pauschaloption hinzu. Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung am 1. Oktober 2026 beschlossen. Bei gemischter Ladung geht es um eine anteilige EEG-Förderung in Form der Marktprämie für den EE-Anteil; die Rückspeisung von zuvor bezogenem Netzstrom kann außerdem bei Umlagen saldiert werden. Das ist keine pauschale Zusage einer festen Vergütung für sämtlichen Speicherstrom: Entscheidend sind Option, Messdaten und die konkreten Fördervoraussetzungen.

Die Energiemessung entscheidet über die Zuordnung

Bei der Abgrenzungsoption werden die Strommengen anhand viertelstündlicher Messwerte rechnerisch zugeordnet. Im Regelfall sind dafür zwei Zähler vorgesehen; in Sonderfällen kann ein einzelner Zähler ausreichen. Die Pauschaloption vereinfacht die Zuordnung für bestimmte PV-Konstellationen mit pauschalen Annahmen und Grenzen; sie kommt laut Bundesnetzagentur grundsätzlich mit einem Zähler aus und ist auf Solaranlagen bis 30 kWp zugeschnitten. Details zur finalen Regelung stellt die [Bundesnetzagentur auf ihrer MiSpeL-Seite](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/artikel.html) bereit. Praktisch bedeutet das: Nicht allein die Anzeige des Wechselrichters oder ein Jahresgesamtwert beantwortet, welcher Anteil der Einspeisung aus PV-Strom und welcher aus Netzstrom stammt. Lassen Sie vor der Umstellung klären, welche Messwerte der gewählten Option vorliegen müssen und ob Zähleranordnung, Messstellenbetrieb und Abrechnung dazu passen.

Übergang und Pauschaloption: erst Zustimmung einholen

Die Festlegung ist beschlossen, die praktische Umsetzung läuft aber über eine Übergangszeit bis Ende September 2027. In dieser Phase ist das Einverständnis sowohl des Netzbetreibers als auch des Messstellenbetreibers erforderlich, wenn die Optionen schon vorher genutzt werden sollen. Für die Pauschaloption muss zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage abgewartet werden. Prüfen Sie daher den aktuellen Stand, bevor Sie Ihre Speichersteuerung auf Netzladung mit anschließender Einspeisung umstellen.

Vor dem Betrieb diese Punkte schriftlich klären

Fragen Sie Netzbetreiber und Messstellenbetreiber konkret: Welche Option wird für die Anlage angewandt? Welche Messwerte und Zählerkonfiguration sind erforderlich? Ab wann können beide Stellen der Teilnahme zustimmen, und ist eine Pauschaloption bereits genehmigt? Lassen Sie außerdem festhalten, wie der EE-Anteil der Speichereinspeisung in der Abrechnung ausgewiesen und wie netzgeladene, zurückgespeiste Energie für die Umlagensaldierung berücksichtigt wird. Die Rechtsgrundlage unterscheidet die Optionen in § 19 EEG; die finalen Anwendungsregeln stehen in der [MiSpeL-Festlegung](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/artikel.html). Ein Speicherbetrieb mit Netzbezug und Einspeisung sollte deshalb nicht allein auf Basis einer allgemeinen Werbeaussage zur „Vergütung“ geplant werden. Die konkrete Zuordnung, Messausstattung und Zustimmung sind für den eigenen Anschlussfall maßgeblich.

Quellen

  1. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
  2. Bundesnetzagentur
  3. Bundesnetzagentur
  4. Bundesnetzagentur