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Null-Einspeisung wirtschaftlich prüfen: Erlösverzicht sichtbar machen

09.10.2026

Die Verbraucherzentrale erklärt, dass der Vorteil selbst genutzten Solarstroms den Einspeiseerlös übersteigen kann. Der Vergleich hängt aber von der wirklich exportierbaren Überschussmenge und der passenden Vergütung ab.

Was bei Null-Einspeisung wirtschaftlich fehlt

Null-Einspeisung heißt, dass kein Solarstrom ins öffentliche Netz fließt: Der erzeugte Strom wird innerhalb der Kundenanlage verbraucht. Die Alternative ist nicht zwingend Volleinspeisung. Bei einer üblichen Eigenversorgungsanlage kann zunächst der Haushalt Strom nutzen und nur der verbleibende Überschuss ins Netz gehen. Die Bundesnetzagentur führt diese Nutzungsformen getrennt auf ([FAQ zu Nutzung und Förderung von Solaranlagen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Nutzung_table.html)). Für die Wirtschaftlichkeitsfrage zählt deshalb nicht die gesamte PV-Erzeugung, sondern die Energiemenge, die bei einer anderen Betriebsweise tatsächlich als Überschuss eingespeist worden wäre. Dieser hypothetische Betrag ist der mögliche Erlösverzicht. Strom, den Bewohner:innen zeitgleich verbrauchen oder in einem Speicher behalten, wäre nicht zugleich Netzeinspeisung.

Mit der passenden Vergütung rechnen

Für eine grobe Rechnung gilt: exportierbarer Überschuss in kWh × Vergütung in Euro je kWh. Die Vergütung hängt unter anderem von Inbetriebnahmezeitpunkt, Leistung und Einspeiseform ab; maßgeblich sind also die Werte der konkreten Anlage. Für Dachanlagen bis 10 kW, die ab 1. August 2026 bis Jahresende in Betrieb gehen, nennt die Bundesnetzagentur bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh. Ihre Tabelle weist für Volleinspeisung in dieser Klasse 12,22 ct/kWh aus ([aktuelle Fördersätze](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html)). Beispiel: Könnte eine solche Anlage pro Jahr 1.000 kWh Überschuss einspeisen, ergäbe das 77 Euro mögliche Bruttovergütung (1.000 × 0,077 Euro). Wird diese Energie stattdessen abgeregelt und kann weder selbst verbraucht noch gespeichert werden, fehlen diese 77 Euro. Das ist ein vereinfachter Jahresvergleich, keine Ertragsprognose.

Eigenverbrauch gegen Erlös abwägen

Der entgangene Einspeiseerlös ist nur eine Seite des Vergleichs. Wird derselbe Strom selbst verbraucht, ersetzt er Strombezug und kann dadurch mehr wert sein als die Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde. Die Verbraucherzentrale betont, dass der wirtschaftliche Vorteil in den meisten Fällen größer sein kann, wenn Solarstrom vom Dach selbst genutzt wird ([Einordnung der Verbraucherzentrale](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/eeg-202324-was-heute-fuer-photovoltaikanlagen-gilt-75401)). Für eine faire Gegenüberstellung braucht es also den vermiedenen Netzbezug für zeitgleich genutzte Kilowattstunden und die Vergütung für den exportierbaren Überschuss. Speicherverluste, Speicher- und Steuerungskosten sowie die Zeitpunkte von Erzeugung und Verbrauch verändern den Vergleich. Ein hoher Jahresverbrauch allein belegt nicht, dass der Überschuss anfällt, wenn er gebraucht wird.

Überschuss nicht mit Erzeugung verwechseln

Für eine belastbarere Schätzung eignen sich Viertelstunden- oder Stundenwerte für PV-Erzeugung und Haushaltslast, ergänzt um Speicherladung und -entladung. Für jede Zeiteinheit lässt sich prüfen, welcher Rest nach Eigenverbrauch und Speicherladung übrig bliebe. Erst diese Restmenge ist ein sinnvoller Ausgangspunkt für die entgangene Einspeisemenge. Sind nur Jahreswerte vorhanden, sollte das Ergebnis als grobe Obergrenze oder Szenario gekennzeichnet werden. Außerdem muss die angenommene Einspeisemenge technisch und vertraglich möglich sein. Begrenzungen, Abregelung oder abweichende Vermarktungsbedingungen können die Auszahlung beeinflussen. Konkrete Vergütungszuordnung und Abrechnung prüfen; Fördersätze können sich ändern.

Nulleinspeisung ist nicht automatisch Gratisstrom

Eine Begriffsabgrenzung verhindert einen Rechenfehler: Die Bundesnetzagentur nennt auch eine „unentgeltliche Abnahme“, bei der auf die EEG-Förderzahlung verzichtet wird ([FAQ der Bundesnetzagentur zu Solaranlagen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/start.html)). Das unterscheidet sich von technischer Nulleinspeisung: Bei unentgeltlicher Abnahme kann Strom weiterhin ins Netz gelangen, jedoch ohne EEG-Förderzahlung. Wer Erlösverzicht bewertet, sollte daher zuerst klären, ob tatsächlich keine Einspeisung stattfindet oder ob eingespeister Strom lediglich nicht gefördert wird. Das Ergebnis ist kein pauschales Urteil gegen Null-Einspeisung, sondern macht transparent, welcher Betrag einer Betriebsentscheidung gegenübersteht. Ob sie trotzdem sinnvoll ist, hängt auch von technischen Zielen und den Kosten für Steuerung oder Speicher ab.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesnetzagentur
  3. Verbraucherzentrale
  4. Bundesnetzagentur