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PV-Anlage vorübergehend stilllegen: Melde- und Vergütungsfolgen prüfen

09.10.2026

Eine zeitweise abgeschaltete PV-Anlage ist nicht automatisch endgültig stillgelegt. Vor der Pause sollten Betreiber den passenden MaStR-Status und die Meldefristen prüfen. Für die Vergütung zählt der erzeugte und eingespeiste Strom; die gesetzliche Förderdauer beginnt mit der Inbetriebnahme und wird durch eine Pause nicht neu gestartet.

Erst den Grund der Pause klären

Eine Anlage kann aus sehr unterschiedlichen Gründen zeitweise keinen Strom liefern: ein defekter Wechselrichter, Arbeiten am Dach, ein Umbau oder eine geplante längere Außerbetriebnahme. Für Betreiber ist dabei wichtig, eine technische Pause nicht vorschnell mit der endgültigen Stilllegung gleichzusetzen. Bei einer Vergütung nach dem EEG bezieht sich der gesetzliche Zahlungsanspruch auf den in der Anlage erzeugten Strom ([§ 19 EEG](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__19.html)). Bleibt die Erzeugung während Reparatur oder Umbau aus, gibt es aus dieser Anlage in dieser Zeit entsprechend keine erzeugte Strommenge, für die dieser Anspruch geltend gemacht wird. Das ist etwas anderes als eine pauschale Zusage, dass der Netzbetreiber während des Stillstands weiter einen festen Betrag zahlen müsse.

MaStR-Status: freiwillige Funktion, aber Folge bei Wiederaufnahme

Die Webhilfe des Marktstammdatenregisters beschreibt die vorübergehende Stilllegung als Status für eine Einheit, die etwa repariert oder verkauft wird. Zugleich ordnet sie die Funktion vor allem größeren, zeitweise „eingemotteten“ Kraftwerken zu und sagt, dass sie bei erneuerbaren Energien nur ausnahmsweise relevant sei. Für Betreiber einer üblichen Dach-PV ist das ein Hinweis, die Wahl dieses Status nicht mit dem bloßen Ausschalten des Wechselrichters gleichzusetzen. Die Hilfe bezeichnet seine Erfassung im MaStR als freiwillig; wurde der Status einmal gesetzt, ist laut derselben Anleitung die Registrierung der Wiederaufnahme des Betriebs verpflichtend. Details und mögliche weitere Statuswechsel erläutert die [MaStR-Webhilfe zur Stilllegung](https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/verwaltungEinheitstilllegungEinheit.html).

Gesetzestext und Webhilfe nicht unbesehen gleichsetzen

Bei der Meldepflicht fällt eine Abweichung zwischen den Quellen ins Auge: Die MaStR-Webhilfe nennt die Erfassung einer vorübergehenden Stilllegung freiwillig. § 5 Absatz 3 der [MaStRV](https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__5.html) formuliert dagegen, dass Betreiber den Beginn vorläufiger Stilllegungen und das Ende solcher Stilllegungen registrieren müssen; für diese Registrierungen nennt Absatz 5 eine Monatsfrist ab Eintritt des Ereignisses. Die Begriffe „vorübergehend“ und „vorläufig“ stehen in den beiden Quellen in unterschiedlichen Zusammenhängen. Aus dieser Gegenüberstellung lässt sich daher keine pauschale Entwarnung für jede PV-Anlage ableiten. Klären Sie im konkreten Fall mit dem MaStR-Support oder dem Netzbetreiber, wie die Regel für Ihre Einheit anzuwenden ist, und dokumentieren Sie Stilllegungs- und Wiederaufnahmedatum.

Vergütungspause verlängert nicht automatisch den Förderzeitraum

Für die wirtschaftliche Planung zählt die Unterscheidung zwischen der Menge des erzeugten Stroms und dem Zeitfenster der Förderung. § 25 EEG nennt grundsätzlich eine Zahlungsdauer von 20 Jahren und lässt diese Frist – soweit nichts Abweichendes gilt – mit der Inbetriebnahme beginnen. Eine mehrmonatige Reparaturpause setzt diese Frist dem Gesetzeswortlaut nach nicht neu in Gang. Wer etwa im achten Betriebsjahr wegen einer Dachsanierung mehrere Monate abschaltet, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass sich das Ende der Förderung um die ausgefallenen Monate verschiebt. Die konkrete Zahlungsart und mögliche Sonderregeln hängen jedoch vom Anlagenfall ab; bei ausgeförderten Anlagen sieht § 25 Absatz 2 eine eigene Regelung vor. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext, nicht eine allgemeine Faustregel.

Vor dem Abschalten: kurze Prüfliste

Halten Sie vor der geplanten Pause schriftlich fest, warum und ab wann die Anlage nicht arbeitet, ob die Pause vorübergehend ist und wann die Wiederaufnahme voraussichtlich erfolgt. Prüfen Sie anschließend die Registrierung im MaStR sowie die dortige Betriebsstatusführung. Falls Sie die vorübergehende Stilllegung dort erfassen, notieren Sie zugleich die Pflicht zur späteren Registrierung der Wiederaufnahme. Wegen des Spannungsverhältnisses zwischen der freiwillig beschriebenen MaStR-Funktion und dem Wortlaut von § 5 MaStRV ist es sinnvoll, eine unklare Meldefrage vor Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist zu klären. Bewahren Sie außerdem Reparaturbelege, Zählerstände und die Kommunikation mit Netzbetreiber oder Installationsbetrieb auf. Bei längeren Pausen oder einer Änderung der Anschluss- bzw. Messsituation sollte der Netzbetreiber direkt gefragt werden, welche Abrechnungsangaben er für den konkreten Zeitraum benötigt.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister-Webhilfe
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet