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PV-Steuerfreiheit: Größen- und Betreibergrenzen

09.10.2026

Bei der Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaik gelten zwei voneinander unabhängige Prüfungen: eine objektbezogene Grenze pro Gebäude und eine 100-kW-Grenze je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt die vereinheitlichte Grenze von 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Zwei Grenzen statt einer pauschalen kW-Zahl

Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaik hängt nicht allein davon ab, ob eine einzelne Anlage „klein genug“ ist. § 3 Nummer 72 EStG verbindet eine Grenze je Gebäude beziehungsweise Wohn- oder Gewerbeeinheit mit einem zweiten Deckel je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Die gesetzliche Regelung erfasst Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit begünstigten Anlagen auf, an oder in Gebäuden. ([§ 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html)) Praktisch heißt das: Zuerst wird für jedes Gebäude geprüft, ob dessen Anlage oder Anlagen innerhalb der objektbezogenen Grenze bleiben. Danach werden beim selben Steuerpflichtigen die maßgeblichen Leistungen aller begünstigten Gebäudeanlagen zusammengerechnet. Diese zweite Prüfung gilt auch bei mehreren Grundstücken; sie folgt also nicht der Frage, ob Anlagen technisch verbunden sind. Die 100-kW-Grenze ist eine Freigrenze: Wer sie überschreitet, kann nicht lediglich den über 100 kW hinausgehenden Teil steuerpflichtig behandeln und den Rest weiter als befreit ansehen. ([BMF, EStH 2025](https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html))

Was sich ab 2025 geändert hat – und was für ältere Anlagen zählt

Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wurde die Grenze auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht. Das gilt für alle Gebäudearten. Entscheidend ist daher nicht schlicht das Kalenderjahr der Steuererklärung, sondern ob einer der genannten Vorgänge nach dem Stichtag liegt. Wird eine bestehende Anlage später erweitert, sollte der Erweiterungsvorgang bei der Prüfung ausdrücklich berücksichtigt werden. ([BMF-Monatsbericht, Januar 2025](https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/01/Inhalte/Kapitel-2-Fokus/die-wichtigsten-steuerlichen-aenderungen-2025-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=6)) Für ältere Anlagen ist die frühere Staffelung weiter relevant: Bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus lag die Grenze bei 15 kW je Wohneinheit. Deshalb kann die Zahl der Wohnungen zu einem anderen Ergebnis führen als unter der vereinheitlichten Regel. Bei einem Mehrfamilienhaus mit zwei selbständig nutzbaren Wohnungen bedeutete die frühere Grenze zusammen 30 kW; bei einer nach dem Stichtag angeschafften, in Betrieb genommenen oder erweiterten Anlage ergibt die neue Grenze 60 kW. Das ist ein Rechenbeispiel zur Leistungsgrenze, keine Aussage, dass jede Anlage dieser Größe automatisch steuerfrei ist. ([BMF, EStH 2024](https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/C-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html))

Welche Leistung zählt und wie die Betreibergrenze praktisch wirkt

Für die Berechnung zählt die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister in kW (peak), nicht eine geschätzte Jahresproduktion oder der tatsächlich ins Netz eingespeiste Anteil. Erfassen Sie deshalb für jede Anlage die im Register ausgewiesene Leistung und ordnen Sie sie dem jeweiligen Gebäude sowie dem steuerlichen Betreiber zu. ([BMF, EStH 2024](https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/C-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html)) Beispiel: Betreibt eine Person begünstigte Anlagen mit 30 kW auf einem Einfamilienhaus und 30 kW auf einem zweiten Gebäude, sind für den Gesamtdeckel bereits 60 kW berücksichtigt. Eine weitere passende Anlage mit 40 kW bringt die Summe auf 100 kW. Bei einer zusätzlichen begünstigten Anlage, die die Summe über 100 kW hebt, greift die Freigrenze und die Befreiung entfällt insgesamt. Die Rechnung setzt voraus, dass jede Anlage auch ihre jeweilige Gebäudegrenze einhält; eine Anlage, die diese Grenze verfehlt, wird nicht dadurch begünstigt, dass beim Betreiber noch „Platz“ unter 100 kW wäre. ([§ 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html); [BMF, EStH 2025](https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html)) Der Betreiber ist außerdem nicht zwingend der Gebäudeeigentümer. Vermieter oder Eigentümer, der die Anlage nicht betreibt, sollte daher nicht automatisch als Betreibergrenze zugerechnet werden; entscheidend ist, wer die Anlage steuerlich betreibt. Bei Mitunternehmerschaften ist die Gemeinschaft als solche mit ihrer Grenze zu betrachten. ([BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2))

Grenzen der Befreiung und eine kurze Prüfliste

Die Befreiung bezieht sich auf Einkommensteuer und auf Einnahmen sowie Entnahmen im Zusammenhang mit begünstigten Gebäudeanlagen. Sie ist keine Aussage zur Umsatzsteuer, Netzentgelten oder einer allgemeinen Steuerfreiheit jeder Photovoltaikanlage. Freiflächenanlagen sind von dieser Regel ausgenommen. ([§ 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html); [BMF, EStH 2024](https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/C-Anhaenge/Anhang-27a/anhang-27a.html)) Für eine erste eigene Prüfung helfen vier Fragen: (1) Ist die Anlage auf, an oder in einem Gebäude statt auf einer Freifläche? (2) Welche Bruttoleistung steht im Marktstammdatenregister? (3) Wann wurde sie angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert, und welche Grenze gilt deshalb? (4) Welche weiteren begünstigten Gebäudeanlagen betreibt dieselbe Person oder Mitunternehmerschaft, und bleibt deren Summe bei höchstens 100 kW? Halten Sie Registerauszug, Gebäude-/Einheitenübersicht und Angaben zum Betreiber zusammen. Bei geteiltem Eigentum, mehreren Betreibern oder einem Wechsel der Nutzungs- und Betreiberstruktur ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll; die Übersicht ersetzt keine steuerliche Beratung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  2. Bundesministerium der Finanzen
  3. Bundesministerium der Finanzen
  4. Bundesministerium der Finanzen
  5. Bundesministerium der Finanzen