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PV bei einer Einliegerwohnung: Gemeinsame oder getrennte Strombilanz?

09.10.2026

Bei einer Einliegerwohnung kann der PV-Strom getrennt bleiben oder innerhalb eines gesetzlichen Modells geteilt werden. Entscheidend sind Messung, Abrechnung und die Frage, wer den Reststrom liefert.

Erst die Bilanzfrage klären

Eine Einliegerwohnung macht ein Haus nicht automatisch zu einer gemeinsamen Strombilanz. Entscheidend ist, ob die Wohnung einen eigenen, messbaren Verbrauch hat und ob Sie diesen Verbrauch überhaupt in die PV-Nutzung einbeziehen möchten. Bleibt die Versorgung der Einliegerwohnung beim eigenen Lieferanten, kann die Dachanlage beispielsweise vollständig einspeisen; die Bewohner beziehen dann weiterhin Strom bei einem Anbieter ihrer Wahl. Das ist die einfachste klare Trennung: PV-Erzeugung und Eigenverbrauch der Hauptwohnung werden nicht als gemeinsam verteilter Strom an die Einliegerwohnung abgerechnet. [Die Bundesnetzagentur beschreibt die Volleinspeisung entsprechend](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html).

PV teilen: gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Soll die Einliegerwohnung Solarstrom erhalten, kann die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG passen. Das Modell ist auf die Nutzung im selben Gebäude oder einer Nebenanlage ausgelegt und verlangt eine viertelstündliche Messung des Strombezugs der Teilnehmenden. Ein bloßer gemeinsamer Jahreszählerstand reicht also für diese rechnerische Zuordnung nicht aus. Ob dafür ein zusätzlicher Zähler oder ein anderes geeignetes Messkonzept erforderlich ist, hängt von der vorhandenen Anlage und dem Messstellenbetrieb ab; vor der PV-Planung sollte das mit Elektriker und Messstellenbetreiber abgestimmt werden. Der Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und teilnehmendem Haushalt bestimmt den Aufteilungsschlüssel und ein mögliches Entgelt. Die Aufteilung erfolgt je Viertelstunde und ist durch Erzeugung und gleichzeitigen Verbrauch begrenzt. Beispiel zur Veranschaulichung: Erzeugt die Anlage in einem Intervall 2 kWh und verbrauchen Haupt- und Einliegerwohnung zusammen 3 kWh, können in diesem Intervall höchstens 2 kWh PV-Strom rechnerisch zugeordnet werden. Ein vereinbarter Schlüssel verteilt diese verfügbare Menge; die Einliegerwohnung kann dabei nicht mehr Solarstrom erhalten, als sie im Intervall selbst verbraucht. Wichtig für die Vertragsgestaltung: Dieses Modell ist keine Rundumversorgung. Wenn die PV-Anlage nachts oder bei geringer Erzeugung nicht reicht, bleibt ergänzender Netzstrom nötig. Die teilnehmende Person kann dafür weiterhin einen Liefervertrag ihrer Wahl abschließen. [Die Voraussetzungen und Verteilregeln stehen in § 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html).

Mieterstrom ist ein anderes Modell

Wer der Einliegerwohnung nicht nur einen rechnerischen Anteil an PV-Strom, sondern ein umfassendes Lieferangebot machen will, sollte Mieterstrom gesondert prüfen. Beim geförderten Mieterstrom übernimmt der Mieterstromlieferant auch die Versorgung mit zusätzlichem Strom, wenn die Anlage nicht genug erzeugt; die Bewohnerin oder der Bewohner braucht dafür keinen zweiten Stromliefervertrag. Der Mieterstromvertrag darf grundsätzlich nicht Teil des Wohnraummietvertrags sein. Das ist organisatorisch deutlich mehr als eine informelle interne Weitergabe oder eine pauschale Verrechnung über die Miete. [Die Bundesnetzagentur erläutert die Verbrauchersicht](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/start.html); rechtliche Eckpunkte enthält [§ 42a EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html).

Was ist für ein kleines Haus sinnvoll?

Für eine einzelne Einliegerwohnung ist eine getrennte Stromversorgung oft der übersichtlichste Ausgangspunkt, wenn die Parteien unabhängig bleiben sollen. Möchten Sie PV-Strom teilen, lohnt es sich, vorab drei Punkte schriftlich zu klären: Welche Verbrauchsstelle nimmt teil? Wie wird der 15-Minuten-Verbrauch erfasst? Nach welchem Schlüssel und zu welchem Preis wird der Solarstrom verteilt? Dazu kommen Zuständigkeiten für Betrieb, Wartung und Abrechnung. § 42b sieht diese Themen ausdrücklich im Nutzungsvertrag vor. Ein Beispiel: Sie bewohnen das Haupthaus und vermieten eine Wohnung im selben Gebäude. Mit getrennten Verbrauchsmessungen kann die Einliegerwohnung optional in eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aufgenommen werden. Mit nur einer gemeinsamen Messung lässt sich dagegen nicht nachvollziehen, welcher Haushalt welchen Anteil des Strombezugs hatte. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer gesetzlichen Pflicht zu einem bestimmten Gerätetyp: Entscheidend ist die geforderte viertelstündliche Messung, nicht ein pauschal vorgeschriebener „Einliegerwohnungszähler“.

Vor der Installation: diese Fragen stellen

Lassen Sie sich vom Installationsbetrieb nicht nur einen Anlagenplan, sondern auch ein Mess- und Abrechnungskonzept geben. Fragen Sie, ob die Einliegerwohnung elektrisch eine eigene Verbrauchsstelle bildet, ob die erforderliche Viertelstundenmessung verfügbar ist und wer die Zuordnung sowie Abrechnung übernimmt. Ist der Bewohner Mieter, entscheiden Sie außerdem, ob er eigenständiger Stromkunde bleiben soll oder ein passendes Liefermodell angeboten wird. Die Wahl des Modells beeinflusst, wer Reststrom beschafft und welche vertraglichen Aufgaben beim Betreiber liegen. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom sind daher nicht austauschbare Namen für dieselbe Sache.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesnetzagentur
  4. Bundesnetzagentur