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PV für einzelne Wohnungen: Getrennte Anschlüsse oder gemeinsame Anlage?

09.10.2026

Ob Solarstrom wohnungsweise oder gemeinsam genutzt wird, hängt davon ab, wie er verteilt und gemessen wird und wer den Reststrom liefert.

Zuerst klären, wer den Strom nutzt

Ein Dach mit mehreren Wohnungen wirft zwei verschiedene Fragen auf: Wie wird die Anlage elektrisch angeschlossen, und wie wird der Solarstrom den Bewohnern zugeordnet? Die Bundesnetzagentur nennt Volleinspeisung und Mieterstrom als Modelle für Mehrparteiengebäude. Bei Volleinspeisung wird die Anlage nicht zur Belieferung der einzelnen Wohnungen genutzt; bei Mieterstrom kann Dachstrom im Haus eingesetzt werden [BNetzA: Mehrparteiengebäude](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/artikel.html). Eine wohnungsbezogene Anlage ist ein anderes Organisationsprinzip: Erzeugung und Nutzung werden einer Wohnung zugeordnet, statt Erträge unter mehreren teilnehmenden Wohnungen aufzuteilen. Ob dafür getrennte Leitungen, Zähler oder geeignete Dachflächen vorhanden sind, muss die technische Planung vor Ort beantworten. Eine gemeinsame Anlage auf Gemeinschaftsfläche verlangt wiederum eine Entscheidung über Betreiber, Kosten, Wartung und Stromverteilung.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Teilen, aber nicht als Vollversorgung

§ 42b EnWG schafft eine Option, Solarstrom innerhalb desselben Gebäudes ohne Durchleitung durch ein Netz zu nutzen. Voraussetzung sind unter anderem viertelstündliche Messung der Strombezugsmengen und ein vereinbarter Aufteilungsschlüssel. Der Schlüssel bestimmt den rechnerischen Anteil der teilnehmenden Verbraucher [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html). Die Aufteilung erfolgt je Viertelstunde: Rechnerisch verteilt werden kann höchstens die kleinere Menge aus erzeugtem Solarstrom und dem Gesamtverbrauch der Teilnehmenden in diesem Zeitintervall. Ein Anteil, der mittags nicht genutzt wird, wird also nicht automatisch zu einem Guthaben für den Abend. Der Betreiber muss außerdem keine umfassende Versorgung sicherstellen. Für den fehlenden Strom dürfen Teilnehmende einen Lieferanten ihrer Wahl behalten; der Gebäudestromvertrag darf diese Wahl nicht einschränken. Das Modell eignet sich damit vor allem, wenn mehrere Parteien Dachstrom nutzen möchten, aber ihre ergänzende Stromversorgung nicht bei einem gemeinsamen Lieferanten bündeln wollen. Es setzt allerdings ein belastbares Mess- und Abrechnungskonzept sowie klare Vereinbarungen über Betrieb, Wartung und Verteilung voraus.

Mieterstrom bündelt mehr Aufgaben

Beim von der Bundesnetzagentur beschriebenen Grundmodell des Mieterstroms liefert der Anlagenbetreiber den selbst erzeugten Strom nach Verfügbarkeit und Bedarf an die Bewohner. Reicht die Solaranlage nicht, kauft der Betreiber auch den zusätzlichen Netzstrom zu. Er ist damit zugleich Stromlieferant und muss die damit verbundenen Pflichten erfüllen; Aufgaben können an einen Dienstleister abgegeben werden [BNetzA: Mehrparteiengebäude](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/artikel.html). Das ist ein wesentlicher Unterschied zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, bei der die Teilnehmenden Ergänzungsstrom selbst beschaffen können. Als Mieterstromlieferant kommen etwa Gebäudeeigentümer oder ein spezialisierter Dienstleister infrage [BNetzA: Verbraucherportal Mieterstrom](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/artikel.html). Mieterstrom kann somit die Lieferung zentral organisieren, bringt aber Lieferantenaufgaben mit sich. Im Angebot sollte deshalb stehen, wer Verträge, Rechnungen, Kundeninformationen und technische Abläufe übernimmt.

Ein Viertelstundenbeispiel

Nehmen vier Wohnungen an einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teil und erzeugt die Anlage in einer Viertelstunde mehr als ihre Bewohner insgesamt verbrauchen, wird höchstens der Gesamtverbrauch dieser Teilnehmenden rechnerisch verteilt. Der vertragliche Aufteilungsschlüssel legt fest, wie die aufteilbare Menge unter den Wohnungen verteilt wird. Das Beispiel zeigt, weshalb die Jahresproduktion allein keine Aussage darüber macht, wie viel Solarstrom eine einzelne Wohnung zeitgleich nutzen kann. Ein gleichmäßiger Schlüssel je Wohnung ist leicht nachvollziehbar, ein anderer Schlüssel kann die Anteile anders verteilen. Welche Verteilung im konkreten Haus sinnvoll und abbildbar ist, hängt von Vereinbarung und Messkonzept ab. Das Beispiel ist schematisch; es ersetzt keine Mess- oder Abrechnungsplanung.

Vor der Entscheidung: fünf Prüfpunkte

Vor Beschluss oder Angebot sollte die Hausgemeinschaft klären: - Soll Solarstrom nur ins Netz fließen, wohnungsbezogen genutzt oder auf mehrere Haushalte verteilt werden? - Wer betreibt die Anlage und trägt Betrieb, Erhaltung und Wartung? - Sind viertelstündliche Messwerte und die rechnerische Aufteilung im Messkonzept vorgesehen? - Bleibt jede Wohnung für Reststrom selbst verantwortlich, oder soll ein Mieterstromlieferant die Vollversorgung organisieren? - Wer kümmert sich um Abrechnung, Kundeninformation und Änderungen, wenn Bewohner wechseln? Keine Variante ist pauschal die einfachste. Einzelanlagen halten die Nutzung getrennt, eine gemeinsame Gebäudeversorgung teilt nur zeitgleich nutzbaren Solarstrom und Mieterstrom bündelt auch die Beschaffung des Zusatzstroms. Maßgeblich sind die tatsächlichen Leitungs- und Zählerbedingungen, die Bereitschaft zur gemeinsamen Organisation und eine klare Aufgabenverteilung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Bundesnetzagentur
  3. Bundesnetzagentur