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PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen: Diese Steuerfragen zählen

09.10.2026

Ob eine Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen ins Private wechseln kann, hängt von der erwarteten privaten Stromnutzung und den Umsatzsteuer-Voraussetzungen ab. Umsatz- und Einkommensteuer sind getrennt zu prüfen; eine Entnahme muss dokumentiert werden und lässt sich grundsätzlich nicht rückdatieren.

Erst den Vorgang sauber abgrenzen

Bei einer PV-Anlage sind zwei Vorgänge auseinanderzuhalten: die Entnahme der Anlage selbst aus dem Unternehmensvermögen und der private Verbrauch des erzeugten Stroms. Dieser Beitrag behandelt den Wechsel der Anlage ins Privatvermögen. Umsatzsteuerlich ist eine solche Entnahme nicht einfach eine Umbuchung: § 3 Absatz 1b UStG stellt die Entnahme eines Gegenstands für außerbetriebliche Zwecke grundsätzlich einer Lieferung gegen Entgelt gleich. [Umsatzsteuergesetz, § 3](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html) Auch die Einkommensteuer folgt einer eigenen Prüfung. Bei PV-Anlagen im Vermögen eines Betriebs mit weiteren Tätigkeiten ist die Steuerbefreiung für bestimmte Stromerträge und -entnahmen nicht gleichbedeutend mit einer generellen Steuerfreiheit jedes Vorgangs rund um die Anlage. Das BMF grenzt die begünstigten Strommengen ausdrücklich ab. [BMF-Schreiben zur Einkommensteuer](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Bei älteren Anlagen zählt die künftige Nutzung

Für Anlagen, bei denen eine Entnahme umsatzsteuerlich relevant ist, nennt die BMF-Verwaltungsanweisung eine wichtige Schwelle: Die gesamte Anlage kann entnommen werden, wenn künftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Das ist eine Prognose, keine rückwirkende Abrechnung bereits verbrauchter Kilowattstunden. In der Praxis sollte der Betreiber die erwartete Nutzung plausibel festhalten, etwa anhand des geplanten Eigenverbrauchs und der Einspeisung. Das BMF nennt außerdem eine Rentabilitätsrechnung als möglichen Hinweis für die Prognose. [BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.pdf?__blob=publicationFile)

Nullsteuersatz nicht pauschal annehmen

Die Entnahme kann unter den Nullsteuersatz fallen, aber nicht allein deshalb, weil der Strom überwiegend privat genutzt wird. Das BMF knüpft die Entnahme zum Nullsteuersatz an die Voraussetzungen der Anlage. § 12 Absatz 3 UStG beschreibt dafür unter anderem die Installation auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie bestimmten öffentlichen oder gemeinwohlgenutzten Gebäuden. Bei gewerblichen Standorten sollte deshalb nicht ohne Prüfung von einer Begünstigung ausgegangen werden. [BMF-FAQ zu Photovoltaikanlagen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html), [UStG, § 12](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html)

Wahlrecht dokumentieren und Zeitpunkt planen

Die Entnahme nach der BMF-Vereinfachungsregelung ist ein Wahlrecht und muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann laut BMF als Dokumentation dienen. Grundsätzlich ist die Entnahme nur für den aktuellen Zeitpunkt möglich, nicht rückwirkend. Wer erst bei der späteren Steuererklärung entscheidet, sollte daher nicht unterstellen, dass sich die gewünschte Entnahme ohne Weiteres auf einen früheren Zeitraum zurückbeziehen lässt. Für die Akte gehören mindestens die Entscheidung, ihr Datum und die zugrunde gelegte Nutzungsprognose; das erleichtert die Abstimmung zwischen Anlagenbuchhaltung und Umsatzsteuerunterlagen. [BMF-Schreiben vom 30. November 2023](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-11-30-einzelfragen-bei-der-anwendung-des-nullsteuersatzes-fuer-bestimmte-photovoltaikanlagen.pdf?__blob=publicationFile)

Einkommensteuer separat prüfen

Bei einem Betrieb, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb begünstigter PV-Anlagen ist, muss zusätzlich geprüft werden, welche Strommengen unter die Einkommensteuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG fallen. Das BMF beschreibt die Befreiung dort für eingespeisten, entnommenen oder an Dritte veräußerten Strom. Für ein Unternehmen, das beispielsweise Solarstrom zugleich im eigenen Produktionsbetrieb verbraucht, folgt daraus nicht automatisch, dass die Anlage als Wirtschaftsgut einkommensteuerlich aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder dass jede steuerliche Folge entfällt. Das ist ein anderer Prüfgegenstand als die umsatzsteuerliche Entnahme der Anlage. [BMF-Schreiben zur Einkommensteuer, Rn. 24](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Ein kurzer Prüfablauf mit Beispiel

Angenommen, ein Handwerksbetrieb erwartet künftig, mehr als 90 Prozent des Solarstroms privat zu nutzen und will die im Unternehmensvermögen geführte PV-Anlage ins Privatvermögen überführen. Dann sind zunächst die erwartete Nutzung und die Entnahmeentscheidung zu dokumentieren; anschließend ist der Zeitpunkt der Entnahme zu bestimmen. Ob der Nullsteuersatz greift, hängt zusätzlich von den Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG ab. Im letzten Schritt sind Einkommensteuerfolgen separat zu beurteilen, besonders wenn die Anlage zu einem Betrieb mit weiteren Tätigkeiten gehört. Das ist eine Orientierung, keine Einzelfallberechnung. Bei Anlagen mit gemischtem betrieblich-privatem Stromfluss, geänderter Unternehmensnutzung oder bereits vorgenommenem Vorsteuerabzug sollte die konkrete Zuordnungs- und Erklärungslage mit einer steuerberatenden Person geklärt werden.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Finanzen
  5. Bundesministerium der Finanzen
  6. Bundesministerium der Finanzen