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PV und Investitionsabzugsbetrag: Altentscheidungen mit Steuerberatung prüfen

09.10.2026

Wer vor 2022 einen Investitionsabzugsbetrag für eine geplante PV-Anlage angesetzt hat, sollte spätere Steuerbescheide nicht ungeprüft als endgültige Rechtslage behandeln. BMF-Schreiben und BFH-Beschluss setzen unterschiedliche Akzente; entscheidend sind unter anderem Abzugsjahr, Anschaffung, Anlagenstatus und Verfahrensstand.

Warum alte PV-Steuerbescheide noch einmal auf den Tisch gehören

Bei älteren Photovoltaikfällen treffen zwei Zeitpunkte aufeinander: Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) konnte vor der Anschaffung steuermindernd angesetzt werden; ab 2022 gilt für bestimmte Anlagen eine Einkommensteuerbefreiung. Daraus entstand die Frage, was mit einem früher gebildeten IAB geschieht, wenn die spätere Anlage unter die Befreiung fällt. Das BMF vertritt in seinem Schreiben vom 17. Juli 2023 eine klare Verwaltungsauffassung: Bestimmte vor 2022 abgezogene und bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht hinzugerechnete Beträge seien rückgängig zu machen, wenn in eine begünstigte Anlage investiert wurde. Der BFH äußerte später in einem konkreten Verfahren ernstliche Zweifel an genau dieser Rückgängigmachung. Das ist ein Anlass zur Einzelfallprüfung, nicht die Aussage, dass jeder alte IAB erhalten bleibt. ([BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2); [BFH, III B 24/24](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410185/))

Was der BFH-Beschluss klärt – und was nicht

Der BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2024 betraf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Im dortigen Fall war ein IAB 2021 abgezogen und eine PV-Anlage 2022 erworben worden. Der BFH setzte die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2021 bis zum Ende des Einspruchsverfahrens aus, weil die Rechtslage bei summarischer Prüfung zweifelhaft erschien. ([Entscheidung des BFH](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410185/)) Das war keine abschließende Sachentscheidung darüber, wie jeder vergleichbare Bescheid endgültig zu behandeln ist. Insbesondere ersetzt der Beschluss nicht die Prüfung, ob die betreffende Anlage tatsächlich steuerbefreit war, ob die Investition und Nutzung den gesetzlichen Voraussetzungen entsprachen und ob ein Bescheid noch offen oder änderbar ist. Auch die BMF-Verwaltungsauffassung wird durch den Beschluss nicht automatisch für alle Fälle aufgehoben.

Der Zeitstrahl für den eigenen Fall

Für die Steuerberatung ist eine kurze Chronologie hilfreicher als die bloße Frage „Muss der IAB zurückgezahlt werden?“ Sammeln Sie dazu: - das Jahr, in dem der IAB geltend gemacht und der Bescheid erlassen wurde; - Bestell-, Rechnungs-, Zahlungs- und Inbetriebnahmedaten der PV-Anlage; - Leistung und Gebäude-/Nutzungssituation, um die mögliche Einordnung unter § 3 Nr. 72 EStG zu prüfen; - spätere Steuer- oder Änderungsbescheide, Einsprüche und Schriftwechsel mit dem Finanzamt. § 7g EStG sieht eine Rückgängigmachung vor, wenn der Betrag nicht innerhalb der gesetzlichen Investitionsfrist hinzugerechnet wurde. Der konkrete Ablauf ist daher wichtig: Ein nachträglich erlassener Änderungsbescheid kann einen anderen Prüfbedarf auslösen als ein noch offenes Veranlagungsverfahren. Die Steuerberatung sollte zudem feststellen, welche Gesetzesfassung für Abzugs- und Investitionsjahr gilt. ([§ 7g EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html))

Beispiel: IAB 2021, Anlage 2022

Angenommen, eine Privatperson machte 2021 einen IAB für eine geplante Dachanlage geltend und kaufte die Anlage 2022. Wenn sie unter die neue Steuerbefreiung fällt, könnte das Finanzamt nach der BMF-Auffassung eine Rückgängigmachung des alten Abzugs anordnen. Der BFH-Beschluss zeigt, dass sich gegen eine solche Änderung im konkreten Einzelfall rechtliche Zweifel ergeben können. Er verspricht aber weder einen bestimmten Ausgang noch eine automatische Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person. Die sinnvolle nächste Frage lautet deshalb: Welcher Bescheid hat den IAB anerkannt, welcher Bescheid hat ihn geändert, und in welchem Stadium befindet sich das Verfahren? Lassen Sie insbesondere prüfen, ob bereits ein Einspruch läuft oder ob im Bescheid ein Vorbehalt beziehungsweise eine Vorläufigkeit genannt ist. Die Bedeutung solcher Vermerke und mögliche Fristen hängen vom individuellen Aktenstand ab; sie sollten nicht aus einem ähnlichen Internetfall abgeleitet werden.

Mit einer gezielten Prüfbitte zur Steuerberatung

Übergeben Sie der Steuerberatung die Bescheide und Anlagenunterlagen zusammen mit einer knappen Frage: „Wurde mein früherer IAB wegen der seit 2022 geltenden PV-Steuerbefreiung geändert, und lässt sich die Änderung angesichts des BFH-Beschlusses III B 24/24 in meinem Verfahren überprüfen?“ Sinnvoll ist außerdem, die damals angesetzte Gewinnermittlung, den Investitionsplan und die tatsächliche betriebliche Nutzung vorzulegen. Ein IAB ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden; die Vorschrift stellt unter anderem auf Art der Anschaffung, Gewinnermittlung und betriebliche Nutzung ab. Für kleine, steuerbefreite PV-Betriebe spielen daneben die Regeln zur Steuerfreiheit eine Rolle. Deshalb ist eine pauschale Übertragung des BFH-Falls riskant. Die Quellenlage liefert einen konkreten Prüfimpuls, aber keine allgemeine Steuerberatung für den Einzelfall. ([§ 7g EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html); [§ 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html))

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen
  2. Bundesfinanzhof
  3. Gesetze im Internet
  4. Gesetze im Internet