PV im Mehrfamilienhaus: Erst das Versorgungskonzept, dann die Technik
09.10.2026
Bei PV im Mehrfamilienhaus bestimmen Versorgungskonzept, Stromweg und Vertragsverantwortung die Anforderungen an Messung und Abrechnung. Der Beitrag vergleicht Volleinspeisung, Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.
Die erste Frage ist nicht die Modulzahl
Ein Dach voller Module beantwortet noch nicht, wer den Strom nutzen soll und wer den Aufwand für Zähler, Verträge und Abrechnung trägt. Für Mehrparteiengebäude beschreibt die Bundesnetzagentur unter anderem Volleinspeisung und Mieterstrom; hinzu kommt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG. Diese Modelle unterscheiden sich nicht bloß in der Abrechnung: Sie legen verschiedene Stromwege und Verantwortlichkeiten fest. Deshalb sollte die Eigentümerseite zuerst entscheiden, ob Dachstrom ausschließlich vergütet eingespeist, als umfassende Belieferung verkauft oder anteilig den Bewohnern zugeordnet werden soll. [Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html)
Volleinspeisung: Dach nutzen, ohne Hausstrom zu verkaufen
Bei der Volleinspeisung fließt der erzeugte Strom vollständig ins Netz; Bewohner bleiben bei ihrem bisherigen Lieferanten. Die Bundesnetzagentur nennt dieses Modell eine besonders unkomplizierte und sicher kalkulierbare Fördermöglichkeit, gerade auch für Mehrparteienhäuser. Es passt als Prüfoption, wenn die Eigentümergemeinschaft vor allem eine Dachfläche erschließen will, aber keine Stromlieferbeziehung zu den Bewohnern aufbauen möchte. Der Gegenpunkt ist ebenso klar: Das Konzept teilt den PV-Strom nicht gezielt den Wohnungen zu. „Einfacher“ bezieht sich hier auf die Vermarktungs- und Fördermöglichkeit, nicht auf eine Garantie für höhere Erlöse oder passende Dach- und Netzbedingungen. [Bundesnetzagentur](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html)
Mieterstrom: ein Lieferant übernimmt auch den Rest
Beim Mieterstrom-Grundmodell liefert der Anlagenbetreiber den Solarstrom an Bewohner und beschafft zusätzlich die Mengen, die bei geringer Erzeugung oder höherem Bedarf fehlen. Er wird damit zum Stromlieferanten der teilnehmenden Bewohner; die Bundesnetzagentur weist auf die damit verbundenen Pflichten hin. Für Mieter liegt der wesentliche Unterschied darin, dass sie bei gefördertem Mieterstrom keinen zweiten Liefervertrag für den Ergänzungsstrom brauchen. Nicht vor Ort genutzter Solarstrom kann als Überschuss eingespeist werden. Das kann attraktiv sein, wenn ein einheitliches Belieferungsangebot gewünscht ist. Vor der Technikentscheidung sollte aber geklärt werden, wer Lieferant wird oder einen Dienstleister einbindet und wer die laufenden Vertrags- und Abrechnungsaufgaben verantwortet. [Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html), [Bundesnetzagentur: Mieterstrom](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/start.html)
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: PV-Anteil statt Vollversorgung
Die GGV ist anders angelegt: Teilnehmende nutzen einen rechnerisch zugeteilten Anteil des Solarstroms, aber der Betreiber muss ihre gesamte Versorgung nicht sicherstellen. Für Zeiten, in denen kein oder nicht genug Dachstrom zugeteilt wird, darf jede teilnehmende Partei ihren Ergänzungsstromlieferanten selbst wählen. Das Gesetz knüpft das Modell an den Stromverbrauch im selben Gebäude ohne Netzdurchleitung und an viertelstündliche Messung. Die Aufteilung erfolgt nach einem vereinbarten Schlüssel; sie wird je Haushalt durch dessen zeitgleichen Verbrauch begrenzt. Damit sind Messbarkeit und eine verständliche Vereinbarung über die Verteilung keine nachträglichen Details, sondern Kriterien für die Umsetzbarkeit des Konzepts. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html)
Ein Vorentscheid im Beispiel
Angenommen, eine Eigentümergemeinschaft plant eine PV-Anlage und möchte den Bewohnern eine Beteiligung ermöglichen. Noch bevor Angebote für Wechselrichter und Zähler verglichen werden, kann sie drei praktische Fragen beantworten: Soll die Anlage nur ins Netz einspeisen oder sollen Bewohner Solarstrom erhalten? Soll ein Betreiber auch Ergänzungsstrom liefern – wie beim Mieterstrom – oder sollen Bewohner dafür ihre eigenen Lieferanten behalten können – wie bei der GGV? Ist eine viertelstündliche Messung und nachvollziehbare Aufteilung im Gebäude organisatorisch vorgesehen? Das Beispiel ist ein Entscheidungsraster, keine Aussage über Wirtschaftlichkeit: Dafür müssen unter anderem konkretes Dach, Verbrauchsprofile, Messkonzept, Kosten und Vertragsgestaltung projektspezifisch geprüft werden. Erst wenn diese Eckpunkte feststehen, lässt sich die passende Stromverteilung technisch planen.