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PV-Rechnung mit falscher Umsatzsteuer: So fordern Sie eine Berichtigung

09.10.2026

Bei einer PV-Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer sollte zuerst geprüft werden, ob Lieferung oder Installation tatsächlich dem Nullsteuersatz unterliegt. Ist die Rechnung falsch, kann der Anbieter die betroffenen Angaben durch ein eindeutig auf die Originalrechnung bezogenes Dokument berichtigen. Der Rechnungsbetrag muss dadurch nicht automatisch sinken: Maßgeblich bleibt die vertragliche Preisvereinbarung.

Zuerst klären: War die PV-Anlage überhaupt mit null Prozent zu berechnen?

Ein Umsatzsteuerfehler liegt nicht schon deshalb vor, weil eine PV-Rechnung Umsatzsteuer enthält. Der Nullsteuersatz betrifft bestimmte Lieferungen von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern sowie die Installation, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG erfüllt sind. Für viele Anlagen auf Wohngebäuden hilft die gesetzliche 30-kWp-Vermutung; sie bezieht sich auf die im Marktstammdatenregister ausgewiesene installierte Bruttoleistung. Prüfen Sie deshalb zuerst Anlagenort, Leistung und Leistungsumfang. Auch der Leistungszeitpunkt zählt: Bei einem reinen Kauf richtet sich die zeitliche Einordnung nach der vollständigen Lieferung; wenn der Anbieter die Installation schuldet, kann deren Abschluss entscheidend sein. Bei einer einheitlichen Werklieferung ist es regelmäßig die Abnahme. Ein Angebot oder eine Anzahlung allein beantwortet die Frage also nicht.

So erkennen Sie den möglichen Umsatzsteuerfehler

Vergleichen Sie Angebot, Auftrag, Abnahme- oder Inbetriebnahmeunterlagen und Rechnung. Notieren Sie, welche Positionen betroffen sind und wann die Leistung vollständig erbracht wurde. Beispiel: Wird eine Anlage im maßgeblichen Zeitraum geliefert und installiert und erfüllt sie die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes, sollte die Rechnung für die begünstigte Lieferung beziehungsweise Installation nicht zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen. Eine gemischte Leistung – etwa PV-Komponenten zusammen mit nicht begünstigten Dacharbeiten – muss dagegen nicht pauschal einheitlich behandelt werden. Lassen Sie daher Positionen getrennt prüfen, statt aus einer einzelnen Zahl auf der Rechnung eine abschließende steuerliche Beurteilung abzuleiten. Die Rechnung muss den zutreffenden Steuersatz und Steuerbetrag enthalten.

Berichtigung beim Anbieter konkret anstoßen

Schreiben Sie dem Rechnungsaussteller, nicht nur dem Montageteam oder Vermittler. Nennen Sie Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, markieren Sie die konkrete Position und erklären Sie kurz, warum Sie den Nullsteuersatz für einschlägig halten. Bitten Sie um Prüfung und – falls der Anbieter den Fehler bestätigt – um ein Berichtigungsdokument, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist und die falschen Angaben richtigstellt. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass die fehlenden oder unzutreffenden Angaben über ein spezifisch und eindeutig zugeordnetes Dokument übermittelt werden können. Bitten Sie um eine nachvollziehbare Zuordnung von Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag; bewahren Sie ursprüngliche Rechnung, Korrektur, Auftrag und Schriftwechsel zusammen auf.

Muster für eine sachliche Anfrage

„Bitte prüfen Sie die Umsatzsteuerberechnung in Ihrer Rechnung [Nummer] vom [Datum]. Die PV-Anlage wurde nach meiner Dokumentation am [Datum] geliefert/installiert und erfüllt nach meiner Einschätzung die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes nach § 12 Absatz 3 UStG. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie den Leistungszeitpunkt und die betroffenen Positionen einordnen. Falls die Rechnung insoweit unzutreffend ist, senden Sie mir bitte ein eindeutig auf die Originalrechnung bezogenes Berichtigungsdokument mit korrigiertem Steuersatz und Steuerbetrag.“ Ergänzen Sie nur Angaben, die zu Ihrem Vertrag und den tatsächlichen Abläufen passen. Das Muster ersetzt weder eine steuerliche Einzelfallprüfung noch eine Beratung bei Streit über die Leistung oder den Preis.

Warum Sie nicht einfach selbst die Rechnung ändern sollten

Ändern Sie die Lieferantenrechnung nicht eigenmächtig und ziehen Sie nicht selbst Umsatzsteuerpositionen ab. Der unrichtige Steuerausweis kann beim Aussteller eine eigene Steuerschuld auslösen. Eine von Ihnen erstellte Notiz dokumentiert zwar Ihren Einwand, berichtigt aber nicht die Rechnung des Anbieters. Arbeiten Sie daher mit dem Rechnungsaussteller an einer eindeutig zugeordneten Korrektur. Haben Sie bereits gezahlt, belegen Sie die Zahlung und fragen Sie getrennt nach dem geschuldeten Rechnungsbetrag und einer möglichen Rückzahlung; ob eine Differenz zusteht, hängt auch von der Vertragsgestaltung ab.

Was sich aus einer Korrektur nicht automatisch ergibt

Eine steuerlich berichtigte Rechnung bedeutet nicht automatisch, dass der Vertragspreis im selben Umfang sinkt. Das BMF weist darauf hin, dass ein niedrigerer Kaufpreis nicht zwangsläufig folgt; entscheidend sind Vertrag und Einzelvereinbarungen. Prüfen Sie also, ob der Preis als Nettobetrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer oder als fester Endpreis vereinbart wurde. Ebenso ist eine spätere Rechnungsberichtigung nicht ohne Weiteres eine rückwirkende steuerliche Korrektur für alle Zwecke: § 14 UStG stellt klar, dass die Berichtigung fehlender oder falscher Angaben kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der genannten AO-Regeln ist. Bei bereits erklärtem Vorsteuerabzug, mehreren Teilrechnungen, gemischten Dacharbeiten oder einer strittigen Preisabrede sollte ein Steuerberater beziehungsweise eine Rechtsberatung den konkreten Fall einordnen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  5. Bundesministerium der Finanzen