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PV-Anlage in der Familie übertragen: Verkauf, Schenkung und Steuerfragen

09.10.2026

Bei der Übertragung einer Photovoltaikanlage zählen Einkommensteuerbefreiung, Buchwerte und Schenkungsteuer getrennt. Freibeträge hängen vom Verhältnis ab; frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Vor der Übergabe: drei Steuerfragen auseinanderhalten

Wer eine Photovoltaikanlage an ein Familienmitglied verkauft oder verschenkt, sollte nicht von einer einzigen „PV-Steuer“ ausgehen. Mindestens drei Fragen sind getrennt zu beantworten: Sind die laufenden Einnahmen der Anlage einkommensteuerfrei? Wie wird eine Übertragung aus einem Betriebsvermögen behandelt? Und löst ein unentgeltlicher Erwerb Schenkungsteuer aus? Die Antworten knüpfen an unterschiedliche Regeln an. Praktisch beginnt es mit den Unterlagen: Wer ist Eigentümer der Module und des Wechselrichters, wer führt oder führte die Anlage steuerlich, und gibt es ein Anlagenverzeichnis oder frühere Steuererklärungen? Ein marktüblicher Kaufpreis und eine unentgeltliche Zuwendung sind nicht austauschbar. Hält der Vertrag einen symbolischen Betrag fest, obwohl wirtschaftlich mehr übertragen wird, sollte die Gestaltung vorab fachlich geprüft werden.

Einkommensteuer: Befreiung der Erträge ist keine pauschale Freistellung jeder Übertragung

§ 3 Nummer 72 EStG befreit bestimmte Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb gebäudebezogener Photovoltaikanlagen. Der Gesetzestext knüpft die Begünstigung unter anderem an die installierte Bruttoleistung: bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Welche Einheiten zählen und ob die Grenze eingehalten ist, muss anhand der konkreten Anlage und des Marktstammdatenregisters geprüft werden. [EStG § 3](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html) Wichtig ist die Reichweite: Eine Befreiung der Betriebseinnahmen beantwortet nicht automatisch, ob ein Verkaufserlös oder die Übertragung selbst steuerfrei ist. Das BMF stellt für eine Anlage im Betriebsvermögen eines Betriebs, der ausschließlich solche steuerfreien Einnahmen und Entnahmen erzielt, ausdrücklich auch auf den Gewinn oder Verlust aus ihrer Veräußerung oder Entnahme ab. Das ist eine besondere Konstellation, keine pauschale Zusage für jede Anlage oder jeden Verkäufer. [BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Buchwertübertragung: auf die Situation vor und nach dem Wechsel kommt es an

Bei einer Anlage im Betriebsvermögen kann eine Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Absatz 3 oder 5 EStG grundsätzlich in Betracht kommen. Das BMF warnt aber vor einem Wechsel aus einer steuerpflichtigen in eine steuerfreie Situation: War die Anlage vor der Übertragung nicht nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigt, wäre ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig, und wird sie danach begünstigt, ist eine Buchwertübertragung laut BMF ausgeschlossen, wenn dadurch die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt wäre. [BMF-Schreiben, Rn. 22](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) Das ist besonders relevant, wenn etwa eine größere oder anders genutzte Anlage von einem gewerblichen Betrieb auf eine Privatperson übergeht. Nicht allein die Verwandtschaft entscheidet, sondern die steuerliche Einordnung auf beiden Seiten. Das BMF-Schreiben stammt vom 17. Juli 2023; bei späteren Rechtsänderungen oder abweichenden Einzelfällen ist die aktuelle Rechtslage gesondert zu prüfen.

Schenkungsteuer: Freibetrag und frühere Zuwendungen

Bei einer Schenkung kommt es auf das Verhältnis zwischen Schenker und Empfänger an. Für den Erwerb eines Kindes beträgt der persönliche Freibetrag 400.000 Euro. Das ist kein Automatismus, der jede Übertragung unabhängig vom Wert oder von früheren Zuwendungen steuerfrei macht; der steuerlich anzusetzende Wert und die persönlichen Verhältnisse müssen mitberücksichtigt werden. [ErbStG § 16](https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html) Außerdem werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren für die Steuerberechnung zusammengerechnet. Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Kind eine PV-Anlage, deren steuerlich maßgeblicher Wert im Beispiel 20.000 Euro beträgt. Hat dieses Kind von derselben Mutter innerhalb der letzten zehn Jahre bereits 250.000 Euro an Erwerbungen erhalten, läge die Summe bei 270.000 Euro und damit unter dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro. Das Beispiel setzt voraus, dass die genannten Werte nach den steuerlichen Bewertungsregeln zutreffen und keine weiteren Erwerbe oder Besonderheiten hinzukommen. Der Freibetrag ist nicht je Anlage neu verfügbar. [ErbStG § 14](https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html)

Verkauf oder Geschenk: Unterlagen vor der Unterschrift ordnen

Vor dem Termin sollten beide Seiten insbesondere Kauf- oder Schenkungsvertrag, ursprüngliche Anschaffungs- und Installationsunterlagen, steuerliche Anlagenverzeichnisse, Angaben zur Leistung und die bisherigen Zuwendungen zwischen denselben Personen zusammentragen. Bei einem Verkauf gehört außerdem die Frage auf den Tisch, ob der vereinbarte Preis und die Übernahme von Verpflichtungen zur tatsächlichen Transaktion passen. Bei einer Schenkung ist der Wert der Anlage für die Freibetragsprüfung relevant. Geht die Anlage aus einem Betrieb über, ist zusätzlich zu klären, ob die Buchwertregeln greifen und ob sich die steuerliche Begünstigung vor und nach dem Wechsel ändert. Dieses Vorgehen ersetzt keine individuelle Steuerberatung: Bei Mitunternehmerschaften, gemischt genutzten Gebäuden, höheren Leistungen, Gegenleistungen oder größeren früheren Schenkungen sollte der Vertrag vor Vollzug durch eine Steuerfachperson geprüft werden.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Finanzen
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz