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Balkonkraftwerk beim Auszug: Rückbaupflichten vorher vereinbaren

09.10.2026

Beim Balkonkraftwerk sollten Mietende vor der Montage schriftlich festhalten, ob sie die Anlage und eine Außensteckdose beim Auszug entfernen, übergeben oder gegen Ausgleich zurücklassen.

Nicht erst beim Kündigen über Rückbau sprechen

Ein Balkonkraftwerk ist schnell als Set gekauft; die Frage, was damit beim Wohnungswechsel passiert, sollte trotzdem schon vor der Montage auf den Tisch. Auch mit den seit Oktober 2024 geltenden erleichterten Regeln braucht es nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW die Zustimmung der Vermietenden. Der Deutsche Mieterbund betont zugleich, dass Vermietende beim Auszug weiterhin den Rückbau verlangen können. Das kann nicht nur die Module und ihre Halterungen betreffen, sondern auch eine eigens angebrachte Außensteckdose. Wer die Genehmigung einholt, kann deshalb gleich eine klare Zusatzvereinbarung vorschlagen – statt sich auf eine mündliche Zusage zu verlassen. [Verbraucherzentrale NRW](https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie/erneuerbare-energien/faq-zu-steckersolargeraeten-das-sind-die-haeufigsten-fragen-86652) und [Deutscher Mieterbund](https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/erleichterter-einsatz-von-balkonsolaranlagen-fuer-mieterinnen-und-mieter/)

Was das Gesetz grundsätzlich regelt – und was nicht

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwei wichtige Ausgangspunkte: Mietende dürfen grundsätzlich eine Einrichtung wegnehmen, mit der sie die Mietsache versehen haben (§ 539 Abs. 2 BGB), und müssen nach Mietende die Mietsache zurückgeben (§ 546 BGB). Daneben regelt § 552 BGB, dass der Vermieter die Wegnahme unter bestimmten Voraussetzungen durch eine angemessene Entschädigung abwenden kann; eine Vereinbarung, die das Wegnahmerecht ausschließt, ist nur mit angemessenem Ausgleich wirksam. Diese allgemeinen Regeln entscheiden nicht automatisch jeden konkreten Streit um ein bestimmtes Steckersolargerät. Es kommt darauf an, was montiert wurde, wie es mit dem Gebäude verbunden ist und was in Genehmigung und Vereinbarung steht. Bei Bohrungen, fest verlegter Leitung oder einer vom Vermieter gestellten Anlage kann die Beurteilung anders ausfallen als bei einem ohne Eingriff abnehmbaren Modul. Im Zweifel ist eine individuelle mietrechtliche Beratung sinnvoll. [§ 539 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__539.html), [§ 552 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__552.html) und [§ 546 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html)

Drei mögliche Absprachen zum Vertragsende

Die Vereinbarung sollte konkret eine von drei Lösungen festhalten. Erstens: Die Mietenden bauen Module, Halterungen, Kabel und gegebenenfalls Außensteckdose bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus und stellen betroffene Flächen fachgerecht wieder her. Zweitens: Die Anlage darf mit Zustimmung der Vermietenden verbleiben; dann sollte geregelt sein, ob sie unentgeltlich übergeht oder ob ein vereinbarter Ausgleich gezahlt wird. Drittens: Ein Nachmieter übernimmt sie. Dafür braucht es eine ausdrückliche Einigung aller Beteiligten, nicht bloß die Hoffnung, dass der Nachmieter sie gern hätte. Falls ein Verbleib vereinbart wird, sollte die Vereinbarung auch bestimmen, wem das Gerät danach gehört und wer für spätere Wartung oder Entfernung zuständig ist. Eine Pauschalformel wie „Balkonkraftwerk genehmigt“ löst die spätere Rückgabefrage nicht.

Checkliste für die schriftliche Mietvereinbarung

Sinnvoll ist ein Nachtrag zur Genehmigung oder eine von beiden Seiten bestätigte E-Mail. Darin sollten mindestens stehen: welche Teile zur Anlage gehören; ob Wand, Brüstung oder Fassade verändert werden; ob auch Außensteckdose und Leitungsweg bleiben dürfen; wer bei Rückbau Demontage und Wiederherstellung bezahlt; bis wann die Arbeiten erledigt sein müssen; und ob ein Verbleib samt Ausgleich möglich ist. Halterungen und Kabel sollten ausdrücklich erwähnt werden, damit „Modul entfernen“ nicht später verschieden ausgelegt wird. Fotos vom Zustand vor der Montage und nach der Installation sowie eine Kopie der Zustimmung helfen, den vereinbarten Ausgangszustand nachvollziehbar zu halten. Der Deutsche Mieterbund rät ausdrücklich zu einer schriftlichen Vereinbarung, damit sich getroffene Absprachen im Streitfall belegen lassen. [Deutscher Mieterbund](https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/erleichterter-einsatz-von-balkonsolaranlagen-fuer-mieterinnen-und-mieter/)

Vor der Wohnungsübergabe: Vereinbarung gegen Realität prüfen

Beim geplanten Auszug sollte man den unterschriebenen Nachtrag heraussuchen und Punkt für Punkt mit der tatsächlichen Installation abgleichen. Ist dort der Rückbau vereinbart, rechtzeitig klären, ob die Vermietung eine bestimmte Wiederherstellung erwartet, und die Arbeiten vor dem Übergabetermin erledigen. Ist ein Verbleib vereinbart, diese Zustimmung und gegebenenfalls den Ausgleich ebenfalls in die Übergabeunterlagen aufnehmen. Bei einer nachträglichen Änderung – etwa weil der Nachmieter die Module übernehmen möchte – die neue Abrede schriftlich bestätigen lassen. Das Wohnungsübergabeprotokoll kann den sichtbaren Zustand und die übergebenen Bestandteile festhalten; es ersetzt aber keine zuvor ungeklärte Einigung über Eigentum oder Kosten. Gibt es Streit über eine pauschale Rückbauklausel oder über den angemessenen Ausgleich, nicht vorschnell unterschreiben oder selbst verrechnen, sondern die Klausel anhand der konkreten Montage und des Mietvertrags prüfen lassen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  4. Deutscher Mieterbund
  5. Verbraucherzentrale NRW