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Smart-Meter-Rechnung prüfen: Messkosten und Zusatzleistungen trennen

09.10.2026

Eine Rechnung rund um den Smart Meter kann den laufenden Messstellenbetrieb und gesondert bestellte Zusatzleistungen enthalten. Wer Anbieter, Leistungsbeschreibung, Zeitraum und Abrechnungsweg prüft, kann Standardentgelt und Zusatzposten besser auseinanderhalten – und gezielt nach Beauftragung oder Berechnung fragen.

Erst den Abrechnungsweg klären

Eine Smart-Meter-Rechnung muss nicht zwingend als eigene Post vom Messstellenbetreiber kommen. Die Bundesnetzagentur beschreibt zwei Wege: Das Messstellenentgelt kann in der Stromrechnung auftauchen, wenn Lieferant und Messstellenbetreiber die nötigen Vereinbarungen getroffen haben; andernfalls kann der Messstellenbetreiber separat abrechnen. Prüfen Sie deshalb zuerst Absender, Vertragsunterlagen und Zeitraum. Eine Position in der Lieferantenrechnung ist nicht automatisch ein Zusatzdienst – und eine separate Rechnung beweist nicht, dass der Posten zusätzlich bestellt wurde. Bei einer Zusatzleistung ist grundsätzlich der Besteller Schuldner; bei Standardentgelten können Vertrags- und Abrechnungswege eine Rolle spielen. [Bundesnetzagentur: Kosten und Leistungen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/_faq/Kosten_table.html?r=1), [§ 7 MsbG](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__7.html)

Messstellenbetrieb: den Grundposten identifizieren

Suchen Sie nach Begriffen wie Messstellenbetrieb, Messentgelt, Zählerbetrieb oder Datenübertragung. Die Standardkosten betreffen den gesetzlich geregelten Betrieb der Messeinrichtung beziehungsweise des intelligenten Messsystems; die einschlägige Preisobergrenze ist nicht für jeden Fall gleich. Sie richtet sich unter anderem nach Art der Messeinrichtung und den gesetzlichen Fallgruppen. Vergleichen Sie daher den auf der Rechnung genannten Zählpunkt und Gerätetyp mit dem Schreiben zum Einbau, statt einen beliebigen Internetbetrag als allgemeingültige Obergrenze anzusetzen. Fragen Sie den Absender, welche gesetzliche Kategorie und welcher Abrechnungszeitraum der Berechnung zugrunde liegen. [Bundesnetzagentur: Kosten und Leistungen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/_faq/Kosten_table.html?r=1)

Zusatzleistung braucht eine konkrete Beschreibung

Eine weitere Zeile kann eine Zusatzleistung betreffen – etwa vorzeitige Ausstattung, zusätzliche Steuerungstechnik oder die tägliche Übermittlung bestimmter Messwerte an einen von Ihnen beauftragten Dritten. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung „Service“ oder „Smart Meter“, sondern was tatsächlich geliefert wurde und wer es bestellt hat. Bitten Sie bei unklaren Sammelposten um den Namen der Leistung, den Besteller, das Bestelldatum sowie Beginn und Ende des Leistungszeitraums. Das Gesetz führt bestimmte Zusatzleistungen auf; die Bundesnetzagentur weist zugleich darauf hin, dass die Beispiele nicht abschließend sind. [§ 34 MsbG](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__34.html), [Bundesnetzagentur: Kosten und Leistungen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/_faq/Kosten_table.html?r=1)

Preisgrenzen richtig einordnen

Für Zusatzleistungen gelten nicht einfach dieselben Preisobergrenzen wie für den normalen Messstellenbetrieb. § 35 MsbG nennt für bestimmte Leistungen eigene Angemessenheitsregeln: beispielsweise bis zu 100 Euro brutto einmalig für eine vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Strommesssystem; für bestimmte Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 sieht das Gesetz bis zu 30 Euro brutto jährlich vor. Das sind keine pauschalen Höchstbeträge für jede beliebige Zusatzposition. Außerdem darf das Zusatzentgelt keine Kosten enthalten, die der grundzuständige Messstellenbetreiber ohnehin für gesetzliche Pflichten trägt. Das Gesetz lässt eine spätere Festlegung der Bundesnetzagentur an die Stelle dieser Beträge treten. Bei einem Zweifel daher Leistung und geltende Regelung genau benennen lassen. [§ 35 MsbG](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__35.html)

Beispiel: zwei Posten, zwei Prüfungen

Angenommen, eine Jahresabrechnung führt 40 Euro für den laufenden Messstellenbetrieb und zusätzlich 30 Euro für die Übermittlung von Messwerten an einen beauftragten Dritten auf. Prüfen Sie die Posten getrennt: Für die 40 Euro fragen Sie nach Gerätetyp, Fallgruppe und Zeitraum; für die 30 Euro, welche Übermittlung bestellt wurde, von wem und für welchen Zeitraum. Die 30 Euro entsprechen zwar dem gesetzlichen jährlichen Betrag, der für genau die in § 35 genannte Kategorie als Angemessenheit vermutet wird. Das allein belegt aber weder, dass dieser konkrete Dienst erbracht wurde, noch dass er beauftragt wurde. Umgekehrt bedeutet eine andere Höhe nicht automatisch einen Fehler, weil § 35 nur bestimmte Kategorien erfasst und die Rechtslage eine BNetzA-Festlegung vorsehen kann. [§ 35 MsbG](https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__35.html)

Wenn ein Einwand nötig ist

Halten Sie eine strittige Position knapp schriftlich fest: Rechnung und Rechnungsnummer, beanstandete Zeile, Ihr Verständnis der Leistung und die konkrete Frage nach Bestellung, Rechtsgrundlage, Berechnungsweg und Zeitraum. Bei einem Standardposten bitten Sie um die zugrunde gelegte Preisobergrenze und Kategorie; bei einem Zusatzposten um Besteller und Nachweis der Leistung. Verwechseln Sie dabei Messentgelt nicht mit einem möglichen Zählerschrankumbau: Laut Bundesnetzagentur gehören notwendige bauliche Veränderungen des Zählerplatzes nicht zum Messentgelt und sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst. Das ist eine andere Kostenfrage, die separat erläutert werden sollte. [Bundesnetzagentur: Kosten und Leistungen](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/_faq/Kosten_table.html?r=1)

Kurzcheck vor dem Zahlen

Gehen Sie die Abrechnung in dieser Reihenfolge durch: Wer stellt sie aus? Welcher Zählpunkt und Zeitraum sind gemeint? Ist die Position Standardbetrieb oder eine näher bezeichnete Zusatzleistung? Falls Zusatzleistung: Wer hat sie bestellt und wie wird der Preis begründet? Falls Standardentgelt: Welche Preisobergrenze und Fallgruppe gelten? Eine verständliche Aufschlüsselung macht den Vergleich möglich; bei unklarer oder doppelter Berechnung sollte zunächst der jeweilige Rechnungssteller um Klärung gebeten werden, statt allein aus dem Wort „Smart Meter“ auf die Zulässigkeit zu schließen.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet