Umsatzsteuer und Einkommensteuer bei PV: Zwei Regelungsbereiche unterscheiden
09.10.2026
Der Nullsteuersatz betrifft bestimmte PV-Lieferungen und Installationen; die Einkommensteuerbefreiung betrifft begünstigte Betriebseinnahmen und Entnahmen. Wer beide Regeln trennt, kann Rechnungen und steuerliche Einordnung besser prüfen.
Zwei Steuern, zwei unterschiedliche Fragen
Bei einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) wird häufig pauschal von „Steuerfreiheit“ gesprochen. Das verdeckt, dass Umsatzsteuer und Einkommensteuer an verschiedenen Stellen ansetzen. Die Umsatzsteuer betrifft einzelne Umsätze: etwa die Lieferung und Installation der Anlage oder später die Stromlieferung. Die Einkommensteuer fragt dagegen, ob Einnahmen aus dem Anlagenbetrieb in die steuerliche Gewinnermittlung eingehen und steuerpflichtig sind. Daraus folgt: Ein Nullsteuersatz auf der Installationsrechnung ist nicht dasselbe wie eine Einkommensteuerbefreiung auf den Betrieb. Die Regeln können nebeneinander gelten; die eine beantwortet nicht automatisch die andere Frage.
Umsatzsteuer: Was der Nullsteuersatz bewirkt
§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt für bestimmte Lieferungen von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten sowie für passende Speicher und Installationen den Steuersatz auf null Prozent. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anlage an den gesetzlich genannten Gebäuden installiert wird. Das Gesetz sieht bis zu 30 kW peak im Marktstammdatenregister als Erfüllung der einschlägigen Ortsvoraussetzungen an; bei abweichenden Fällen sollte die konkrete Konstellation geprüft werden. Praktisch heißt Null Prozent: Für eine begünstigte Lieferung wird keine Umsatzsteuer berechnet. Es handelt sich nicht um einen nachträglichen Zuschuss oder um eine Erstattung bereits gezahlter Umsatzsteuer. Das BMF erläutert, dass für solche ab 1. Januar 2023 erfassten Käufe keine Umsatzsteuer mehr auf der Rechnung steht. Bei älteren oder nicht begünstigten Lieferungen kann die umsatzsteuerliche Behandlung anders aussehen. Auch Leistungszeitpunkt und Vertragsgestaltung können relevant sein; eine Bestellung allein entscheidet nicht in jedem Fall, welcher Zeitpunkt zählt.
Einkommensteuer: Betriebseinnahmen können befreit sein
Die Einkommensteuerregel steht in § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie betrifft nicht den Steuersatz auf einer Rechnung, sondern die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden. Maßgeblich sind die gesetzlich festgelegten Leistungsgrenzen. Die aktuelle Regelung nennt höchstens 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kW peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, führt das Einkommensteuer-Handbuch die einheitliche Grenze von 30 kW je Einheit aus. Die Befreiung kann etwa Einspeisevergütungen und den selbst verbrauchten Solarstrom betreffen. Entscheidend bleibt, ob Anlage, Gebäude, Leistung und Betreiber die Voraussetzungen erfüllen. Eine Anlage über der einschlägigen Grenze oder eine Konstellation außerhalb der Begünstigung fällt nicht allein deshalb unter die Befreiung, weil es sich um Photovoltaik handelt. Die Anwendungshinweise des BMF beziehen die Befreiung auf Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Ein Beispiel und eine praktische Prüfreihenfolge
Angenommen, eine Privatperson lässt eine 12-kW-peak-Anlage auf einem Wohnhaus installieren und speist einen Teil des Stroms ein. Sind die Liefer- und Installationsvoraussetzungen erfüllt, kann die Rechnung dem Nullsteuersatz unterliegen. Daneben kann die Betriebseinnahme aus der Einspeisung einkommensteuerlich befreit sein, sofern auch die dafür geltenden Grenzen und übrigen Anforderungen erfüllt sind. Das sind zwei getrennte Prüfungen – keine automatische Folge voneinander. Für die eigene Einordnung hilft diese Reihenfolge: Erstens Rechnung, Liefer- oder Installationsdatum und Komponenten auf den Nullsteuersatz prüfen. Zweitens Leistung laut Marktstammdatenregister sowie Zahl und Art der Einheiten feststellen. Drittens klären, wer Betreiber ist und ob weitere PV-Anlagen desselben Steuerpflichtigen oder derselben Mitunternehmerschaft für die Höchstgrenze mitzählen. Viertens Stromverkäufe und Eigenverbrauch getrennt dokumentieren. Bei mehreren Anlagen, Vermietung, Gewerbeimmobilien oder Grenzfällen ersetzt diese Übersicht keine individuelle steuerliche Prüfung.