Zentraler Speicher im Mehrfamilienhaus: Wem wird der Strom zugeordnet?
09.10.2026
Ein zentraler Speicher ist kein persönliches Kilowattstunden-Konto: Im Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird Solarstrom rechnerisch den teilnehmenden Haushalten zugeordnet. Maßgeblich sind ein vereinbarter Schlüssel, Messwerte je Viertelstunde und die vertragliche Abrechnung.
Der Speicher speichert Strom – nicht automatisch Wohnungsanteile
Ein gemeinsamer Batteriespeicher wirkt zunächst wie ein gemeinsamer Topf: Er nimmt zeitweise Solarstrom auf und gibt ihn später wieder ab. Daraus folgt aber nicht, dass eine bestimmte Kilowattstunde beim Laden schon einer bestimmten Wohnung „gehört“. Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt das Energiewirtschaftsgesetz, Strom der Gebäudestromanlage auch nach Zwischenspeicherung zu nutzen. Die Zuordnung an Haushalte ist eine rechnerische und vertraglich organisierte Verteilung; die Batterie muss den Strom nicht physisch in getrennte Fächer für einzelne Mietparteien sortieren. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html)
Der Verteilungsschlüssel legt die Ansprüche fest
Die zentrale Frage lautet daher weniger „Wessen Strom liegt im Akku?“ als „Nach welcher Regel werden die nutzbaren Kilowattstunden zugeteilt?“ Betreiber und teilnehmende Letztverbraucher vereinbaren dafür einen Aufteilungsschlüssel. In der Praxis sollte dieser vorab verständlich festhalten, wer teilnimmt und nach welcher Quote die rechnerische Nutzung verteilt wird. Denkbar ist etwa eine vertraglich vereinbarte Quote nach Wohnungsanteilen oder eine andere nachvollziehbare Verteilung. Entscheidend ist nicht, eine vermeintlich individuelle Ladung im Speicher nachzuverfolgen, sondern die vereinbarte Regel konsistent auf die gemessenen Strommengen anzuwenden. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html)
Warum Viertelstunden statt Jahresquoten zählen
Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung werden die Strombezugsmengen der Teilnehmenden viertelstündlich gemessen. Die gesetzliche Zuordnung rechnet die erzeugte Energie anhand des vereinbarten Schlüssels auf die Teilnehmenden auf; pro Zeitintervall kann eine Wohnung dabei nicht mehr zugeteilt bekommen als sie selbst verbraucht hat. Ein Beispiel: Werden in einem Viertelstundenintervall 4 kWh Solarstrom aus Anlage und Speicher zur Nutzung angesetzt und beträgt der Schlüssel für drei Wohnungen 50, 30 und 20 Prozent, ergeben sich rechnerisch zunächst 2, 1,2 und 0,8 kWh. Verbraucht die dritte Wohnung in diesem Intervall nur 0,5 kWh, kann ihr nicht die volle 0,8 kWh zugeordnet werden. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine Prognose für ein bestimmtes Haus. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html)
Abrechnung und Reststrom getrennt betrachten
Der zugeteilte Solarstrom deckt nicht zwingend den gesamten Wohnungsbedarf: Der Betreiber muss keine Vollversorgung sicherstellen. Was im Intervall über den zugeordneten Anteil hinaus benötigt wird, bleibt deshalb als ergänzender Strombezug zu berücksichtigen. Das unterscheidet die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vom Mieterstromvertrag, bei dem die gesetzliche Regel eine umfassende Versorgung auch dann verlangt, wenn gerade kein Mieterstrom geliefert wird. Die Abrechnung sollte daher mindestens drei Größen auseinanderhalten: den gemessenen Verbrauch der Wohnung, die rechnerisch zugeordnete Menge aus der Gebäudestromanlage und den verbleibenden Bezug. In Mieterstrommodellen können einzelne Aufgaben wie Vertragswesen und Abrechnung an Dienstleister übertragen werden; klären Sie daher im Projekt, wer Messdaten verarbeitet, Zuordnungen prüft und Fragen der Bewohner beantwortet. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html), [§ 42a EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html), [Bundesnetzagentur: FAQ Mieterstrom](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/faq_table.html?nn=686258)
Vor dem Einbau: Regeln und Zuständigkeiten schriftlich klären
Für Eigentümergemeinschaft, Vermietung oder beauftragten Betreiber ist eine kurze Zuständigkeitsmatrix oft hilfreicher als die bloße Angabe der Speichergröße. Legen Sie fest, wer die Teilnehmenden anmeldet, wer den Aufteilungsschlüssel übermittelt und aktuell hält, welche Messwerte zur Abrechnung herangezogen werden und an wen sich Haushalte bei Abweichungen wenden. Prüfen Sie außerdem, ob der Speicher und die PV-Anlage tatsächlich in das vorgesehene Modell passen: § 42b knüpft die Nutzung an die Gebäudestromanlage, die Zwischenspeicherung und die Messung der teilnehmenden Verbrauchsmengen. Ein verständlicher Musterabrechnungsmonat mit ausgewiesener Zuteilung und Restbezug macht die Regel greifbar. Wer den Schlüssel oder das Messkonzept erst nach Inbetriebnahme klärt, riskiert zumindest schwer nachvollziehbare Erwartungen – die konkrete Ausgestaltung sollte deshalb früh mit Messstellenbetreiber und Abrechnungsdienstleister abgestimmt werden. [§ 42b EnWG](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html)